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Oberverwaltungsgericht NRW, 14 A 1082/20

Datum:
19.04.2021
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
14. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 A 1082/20
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0419.14A1082.20.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 8 K 2182/19
Normen:
JAG NRW § 4 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und 2; JAG NRW § 14 Abs. 2; VwVfG NRW § 46
Leitsätze:

"Soll"-Vorschriften im verwaltungsrechtlichen Sinne sind im Regelfall für die mit ihrer Durchführung betraute Behörde rechtlich zwingend und verpflichten sie, grundsätzlich so zu verfahren, wie es im Gesetz bestimmt ist. Nur bei Vorliegen von Umständen, die den Fall als atypisch erscheinen lassen, darf die Behörde anders verfahren als im Gesetz vorgesehen und den atypischen Fall nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden.

Die Soll-Vorschrift des § 14 Abs. 2 JAG NRW, wonach einer der beiden die Auf-sichtsarbeit bewertenden Prüfer Hochschullehrer sein soll, wurde in den Jahren 2016 bis 2018 im Zuständigkeitsbereich des Justizprüfungsamts regelmäßig in allen Prüfungsdurchgängen und weitgehend verfehlt. Denn in diesem Zeitraum waren Prüfer aus dem Hochschulbereich in so geringer Zahl bei der Bewertung von Aufsichtsarbeiten der juristischen staatlichen Pflichtfachprüfung tätig, dass von einem atypischen Ausnahmefall nicht mehr gesprochen werden kann. Das Prüfungsamt kann sich daher nicht darauf berufen, sich hinreichend um die Gewinnung von Hochschullehrern für die Korrektur von Aufsichtsarbeiten bemüht zu haben.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Das angegriffene Urteil wird geändert.

Der Bescheid des Justizprüfungsamtes bei dem Oberlandesgericht I.    vom 29.1.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.5.2019 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verurteilt, die von der Klägerin im Oktober 2018 angefertigten Aufsichtsarbeiten Zivilrecht 3 und Öffentliches Recht 1 unter Beachtung der Vorgaben des § 14 Abs. 2 JAG NRW neu bewerten zu lassen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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