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Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 2. September 2020 teilweise geändert.
Dem Kläger wird für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit er beantragt hat, die Gebührenrechnung vom 4. September 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Dezember 2019 aufzuheben (Klageantrag zu 2.). Im Übrigen wird seine Beschwerde zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die Beschwerde hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
2Dem Kläger ist unter teilweiser Änderung des angefochtenen Beschlusses für den Klageantrag zu 2. seiner in erster Instanz erhobenen Klage Prozesskostenhilfe zu bewilligen, weil neben den ohne Weiteres zu bejahenden persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen auch die beabsichtigte Rechtsverfolgung zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidungsreife im Hinblick auf den Klageantrag zu 2. hinreichende Aussichten auf Erfolg bot und nicht mutwillig erschien (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
3Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffes einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist. Soweit Tatsachen im Streit stehen und Ermittlungen erforderlich sind, ist Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Zugleich dürfen schwierige oder ungeklärte Rechtsfragen nicht schon im Verfahren der Bewilligung von Prozesskostenhilfe „durchentschieden“ werden, weil das Prozesskostenhilfeverfahren den Rechtsschutz nicht selbst bieten, sondern erst zugänglich machen soll.
4Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 30. April 2007 ‑ 1 BvR 1323/05 ‑, juris, Rn. 23; OVG NRW, Beschluss vom 28. Juni 2017 - 13 E 230/17 -, juris, Rn. 5.
51. Gemessen an diesen Maßstäben ist dem Kläger für den auf Aufhebung der Gebührenrechnung vom 4. September 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Dezember 2019 gerichteten Klageantrag zu 2. Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
6Zwar spricht Überwiegendes für die Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, der Kläger und nicht das Amtsgericht N. sei der richtige Gebührenpflichtige i. S. d. § 7 Satz 1 der Verwaltungsgebührensatzung der Beklagten vom 19. Dezember 1997 i. d. F. der 10. Änderungssatzung vom 14. Dezember 2018 (Verwaltungsgebührensatzung). Denn er ist am 3. September 2019 ohne Vorankündigung im Gesundheitsamt erschienen und hat unter Vorlage eines Schreibens des Amtsgerichts N. vom 29. August 2019 um die Vornahme einer Amtshandlung – der Erstellung einer gutachterlichen Stellungnahme durch einen Amtsarzt – gebeten. Dem Schreiben des Amtsgerichts N. vom 29. August 2019 dürfte sich keine Aufforderung zur Begutachtung durch einen Amtsarzt auf Kosten der Staatskasse entnehmen lassen. Dagegen spricht insbesondere der eindeutige Wortlaut des an den Kläger gerichteten Schreibens, das keinen Hinweis auf einen Amtsarzt enthält.
7Einer Gebührenpflichtigkeit des Klägers steht aller Voraussicht nach auch nicht entgegen, dass das amtsärztliche Gutachten objektiv wertlos wäre und für dieses deshalb keine Gebühr erhoben werden dürfte.
8Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 8. März 2017 ‑ 9 A 232/15 ‑, juris, Rn. 10 ff., 14, 16.
9Objektiv wertlos ist ein Gutachten, wenn es wegen objektiv feststellbarer Mängel unverwertbar ist, es insbesondere jeder nachvollziehbaren Begründung zu den maßgeblichen Gesichtspunkten entbehrt. Für einen solchen Fall ist hier auch unter Berücksichtigung des Klagevorbringens nichts ersichtlich. Dass der Kläger es im Ergebnis für fehlerhaft hält, genügt nicht. Im Übrigen bestätigt das Gutachten – wie vom Kläger intendiert – ausdrücklich, dass sich die Injektionsdauer der täglich notwendigen Injektion des Präparats Haemoctin um 9.00 Uhr aufgrund der schwierigen Venenverhältnisse nicht sicher voraussehen lasse. Hieraus folgt ohne Weiteres, dass je nach Verhandlungsbeginn eine Verzögerung aus medizinischen Gründen möglich erscheint. Soweit darüber hinaus ausgeführt ist, „theoretisch“ sei auch die Möglichkeit gegeben, das Medikament in einem dafür geeigneten Raum im Gericht zu injizieren, ist damit entgegen der Auffassung des Klägers offensichtlich nicht die Behauptung verbunden, dass ein solcher Raum im Amtsgericht N. auch tatsächlich zur Verfügung stehe. Die Frage einer Verhandlungsunfähigkeit war schließlich – wie der Kläger mit der Beschwerdebegründung selbst angibt – nicht Gegenstand der von ihm beauftragten Begutachtung.
10Bedenken begegnet aber die Bemessung der durch die Beklagte festgesetzten Verwaltungskosten. Die Tarifstelle 9.2 der Anlage zur Verwaltungsgebührensatzung sieht für die Erstellung gutachterlicher Stellungnahmen durch das Gesundheits- und Veterinäramt einen Gebührenrahmen von 30 Euro bis 800 Euro vor. Zweifelhaft ist jedoch, ob die Beklagte von dem ihr bei der Festsetzung einer Rahmengebühr eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht und die Rahmengebühr nicht in unzulässiger Weise wie eine bloße Zeitgebühr behandelt hat.
11Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. August 2018 ‑ 9 E 221/18 ‑, juris, Rn. 15 ff., m. w. N., sowie Urteil vom 14. Februar 2017 ‑ 9 A 2655/13 ‑, juris, Rn. 108; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. September 2017 - 12 B 11.16 -, juris, Rn. 16 und 23; VG München, Urteil vom 17. Juli 2019 ‑ M 18 K 16.2309 ‑, juris, Rn. 54; Weißauer/Lenders/Kalenberg, GebG NRW, Kommentar, 6. Nachlieferung August 2021, § 4 Rn. 8.
12Im angefochtenen Bescheid heißt es hierzu ohne nähere Erläuterungen lediglich: „Sofern für die Gebühr ein Rahmensatz im Sinne der Gebührensatzung der Stadt N. vorgegeben ist, wurde die Gebühr unter Beachtung des mit der Amtshandlung verbundenen Verwaltungsaufwandes und dem wirtschaftlichen Wert bzw. sonstigen Nutzen nach Ausübung des nach § 5 der städtischen Gebührensatzung gebotenen Ermessens festgesetzt.“ Die Berücksichtigung der in § 5 der Verwaltungsgebührensatzung genannten Umstände drängt sich auch nicht deshalb auf, weil sich die Gebührenhöhe ausweislich der sich in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Gebührentabelle nicht linear zum Zeitaufwand entwickelt. Welche Erwägungen dem zugrunde lagen, ist nicht ersichtlich.
132. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung im Hinblick auf die Klageanträge zu 1. und zu 3. bietet hingegen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
14Die Klage ist mit ihrem Antrag zu 1., mit welchem der Kläger die Aufhebung der gutachterlichen Stellungnahme des Gesundheitsamts vom 3. September 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Dezember 2019 begehrt, unzulässig. Als Anfechtungsklage wäre sie nicht statthaft, weil die angegriffene Stellungnahme schon mangels Regelung eines Einzelfalls (vgl. § 35 Satz 1 VwVfG NRW) keinen Verwaltungsakt darstellt. Sie ist nicht nach ihrem Erklärungsgehalt darauf gerichtet, eine Rechtsfolge zu setzen.
15Vgl. zum Tatbestandsmerkmal „Regelung“ BVerwG, Urteil vom 5. November 2009 ‑ 4 C 3/09 ‑, juris, Rn. 15.
16Dementsprechend hat die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Inhalt des Gutachtens mit der Begründung, hierbei handele es sich nicht um einen Verwaltungsakt, zu Recht als unzulässig zurückgewiesen. Im Übrigen wäre die Klage mit dem Klageantrag zu 1. mangels Rechtsschutzbedürfnisses auch als Leistungsklage unzulässig. Wozu der Kläger die Aufhebung der gutachterlichen Stellungnahme vom 3. September 2019 benötigt, erschließt sich nicht.
17Entsprechendes gilt, soweit er mit seinem Klageantrag zu 3. eine Neubegutachtung begehren sollte, um seine fehlende Teilnahme an der Hauptverhandlung am 3. September 2019 zu entschuldigen. Der Termin ist verstrichen. Eine Vorführung ist nicht erfolgt. Sollte es dem Kläger unabhängig von dem Termin vor dem Amtsgericht N. am 3. September 2019 um die Erstellung eines neuen Gutachtens gehen, spricht nichts dafür, dass das Gesundheits- und Veterinäramt der Beklagten sich weigern würde, ihn ein weiteres Mal zu begutachten.
18Die Kostenentscheidung beruht auf § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO und Nr. 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG (Kostenverzeichnis).
19Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).