Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe :
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
3Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Klägerin, ihr zur Durchführung der Klage Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt H. aus I. zu bewilligen, jedenfalls mangels hinreichender Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung im Sinne von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu Recht abgelehnt.
4Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffs einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist.
5Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa: Beschlüsse vom 31. Januar 2019 - 12 E 1025/17 -, juris Rn. 4, vom 26. Januar 2012 - 12 E 21/12 -, vom 28. September 2010 - 12 E 546/10 - und vom 10. August 2009 - 12 E 858/09 -.
6Letzteres ist hier der Fall. Die vorliegende Klage hat eine allenfalls entfernte Erfolgschance. Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf die angefochtenen Bescheide vom 15. und 18. November 2019, den Widerspruchsbescheid vom 29. September 2020 und die erläuternden Ausführungen der Beklagten in der Klageerwiderung vom 23. November 2020 sowie auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (vgl. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO) zur Nachvollziehbarkeit der Berechnungen und zur Entscheidungserheblichkeit der zwischenzeitlich erfolgten Wohngeldbewilligung für einen anderen Zeitraum.
7Bereits die Klage war lediglich auf die nicht weiter begründete Behauptung gestützt, dass die Berechnungen der Beklagten nicht nachvollziehbar seien und für die Zeit ab Januar 2020 mittlerweile eine Bewilligung erfolgt sei. Die Klägerin macht im Verfahren betreffend die Beschwerde, die sie trotz wiederholter Fristsetzung seitens des Senats nicht begründet hat, ebenfalls keine Ausführungen, aus denen sich ansatzweise Erfolgschancen der Rechtsverfolgung wegen einer möglichen Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide ergeben könnten. Solche sind angesichts der plausiblen Ausführungen der Beklagten - insbesondere in der Klageerwiderung - auch sonst nicht erkennbar.
8Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO sowie aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
9Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).