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1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
2. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Gründe:
21. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung in Gestalt der Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch das Verwaltungsgericht bietet nicht die nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg. Dies ergibt sich aus den nachfolgenden Ausführungen.
32. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
4Das Verwaltungsgericht hat den auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gerichteten Antrag zu Recht abgelehnt.
5Zur Begründung wird gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen. Diese werden durch das Beschwerdevorbringen, das im Wesentlichen aus Einwänden besteht, mit denen sich das Verwaltungsgericht bereits überzeugend auseinandergesetzt hat - insbesondere im Hinblick auf den Umgang mit den Taten durch den früheren Lebensgefährten der Antragstellerin zu 1. - und auf dessen Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, nicht ernstlich in Frage gestellt.
6Soweit mit der Beschwerde darüber hinausgehend geltend gemacht wird, die Staatsanwaltschaft habe das Ermittlungsverfahren gegen den Bruder der Antragstellerin zu 1. eingestellt, ist dies für das vorliegende Verfahren nicht von Belang. Maßgeblich für die Frage der - im Rahmen der Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO zu beurteilenden - Rechtmäßigkeit der Inobhutnahme ist die Frage, ob eine dringende Gefahr für das Wohl der Tochter der Antragsteller, M. , besteht, die durch die Antragsteller nicht abgewendet werden kann. Dies hat das Verwaltungsgericht unter zutreffender und umfassender Würdigung des Sachverhalts bejaht. Prüfungsmaßstab der Staatsanwaltschaft im Rahmen einer Entscheidung nach § 170 Abs. 2 StPO ist hingegen die Frage, ob eine Verurteilung wahrscheinlicher ist als ein Freispruch, wobei insbesondere auch die Beweisbarkeit der Tat eine Rolle spielt.
7Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO und § 100 ZPO.
8Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).