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Oberverwaltungsgericht NRW, 12 B 832/21

Datum:
26.05.2021
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 B 832/21
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0526.12B832.21.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 11 L 218/21
 
Tenor:

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen, weil sie nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des angegriffenen Beschlusses am 20. April 2021 begründet worden ist (§ 146 Abs. 4 Satz 1 und 4 VwGO); auf das fristgebundene Begründungserfordernis ist in der dem angegriffenen Beschluss beigefügten Rechtsmittelbelehrung zutreffend hingewiesen worden.

Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens (§ 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO).

Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

 
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