Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberverwaltungsgericht NRW, 12 B 340/21

Datum:
26.03.2021
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 B 340/21
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0326.12B340.21.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 19 L 71/21
 
Tenor:

Die Beschwerde wird verworfen. Sie ist gemäß § 67 Abs. 4 VwGO bereits unzulässig, da die Antragsteller sich bei der Erhebung der Beschwerde nicht durch eine der in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Personen vertreten lassen haben. Auf das Vertretungserfordernis sind die Antragsteller in der Rechtsmittelbelehrung des angegriffenen Beschlusses hingewiesen worden.

Die Antragsteller tragen gemäß §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO als Gesamtschuldner die Kosten des gemäß § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

 
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank