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Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.
Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Instanzen auf jeweils 5.000 € festgesetzt.
G r ü n d e
2Die zulässige Beschwerde ist begründet.
3Mit seiner Beschwerdebegründung, auf deren Überprüfung der beschließende Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), legt der Antragsgegner dar, dass dem Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 6 K 190/01 gegen seinen Bescheid vom 23. Januar 2021 nicht hätte stattgegeben werden dürfen. Zur Begründung führt er an, die Erfolgsaussichten der Klage seien nicht offen, sondern diese stelle sich nach summarischer Prüfung als unbegründet dar, weil das in Ziff. 1 des Bescheides angeordnete Beschäftigungsverbot rechtmäßig sei. Weiter sei auch die - erfolgsunabhängige - Interessenabwägung des Verwaltungsgerichts fehlerhaft, weil es gerade in der gegenwärtigen pandemischen Lage wegen der Möglichkeit eines neuen Ausbruchs und des Auftretens hoch ansteckender Infektionen gravierende Folgen hätte, wenn die Beigeladene weiterhin als Führungskraft gegen hygienische Vorgaben verstoße.
4Beide vom Antragsgegner näher ausgeführten Gesichtspunkte führen zum Erfolg der Beschwerde.
51. Der Senat folgt dem Verwaltungsgericht zunächst nicht in der Einschätzung, dass die Erfolgsaussichten der Hauptsache offen sind.
6Das ausgesprochene Beschäftigungsverbot für die Beigeladene findet voraussichtlich seine Ermächtigungsgrundlage in § 15 Abs. 5 WTG. Danach kann die zuständige Behörde Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbietern den Einsatz einer oder eines Beschäftigten ganz oder für bestimmte Funktionen oder Tätigkeiten untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie oder er die für ihre oder seine Tätigkeit erforderliche Eignung nicht besitzt. Die Beigeladene, die derzeit als Heimleitung tätig ist, dürfte persönlich ungeeignet für diese Position sein. Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 WTG NRW muss die Einrichtung unter der Leitung einer persönlich geeigneten Person (Einrichtungsleitung) stehen. Nach der Gesetzesbegründung obliegt der Einrichtungsleitung sowohl die Steuerung und Verantwortung für die wirtschaftliche Betriebsführung als auch die Pflege- und Betreuungsprozesse. Sie soll lediglich den Inhabern oder den Aufsichtsgremien des Trägers gegenüber weisungsabhängig sein. Den Leitungskräften kommt dementsprechend eine besondere Bedeutung zu.
7Vgl. LT-Drucks. 16/3388, S. 96.
8Die damit verbundene Vorbildfunktion hat die Beigeladene im hier zu betrachtenden Zeitraum offensichtlich nicht wahrgenommen, dem Leitbild ist sie nicht gerecht geworden. Sie hat wiederholt gegen die im Zusammenhang mit dem akuten Ausbruch des Infektionsgeschehens (COVID-19) vom Gesundheitsamt getroffenen Anordnungen zum Tragen von Dienstkleidung und zur Trennung des pflegerischen Personals im Quarantänebereich und im übrigen Bereich der Einrichtung verstoßen. Das Verwaltungsgericht hat die hierzu getroffenen Feststellungen des Antragsgegners bei den mehrfachen Begehungen der Einrichtung am 10., 13., 15. und 19. Januar 2021 zutreffend wiedergegeben. Danach hat die Beigeladene an sämtlichen Tagen private Kleidung im Dienst getragen, obgleich die Anordnung zum Tragen von Dienstkleidung bestanden hatte und sie auf diese erneut am 10. Januar 2021 hingewiesen worden war.
9Das hat die Beigeladene mit ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 27. Januar 2021 - entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts - nicht in Abrede gestellt, sondern eingeräumt. Ihre Formulierung
10"Seit diesem Tage (11. Januar 2021) ist es so, dass ich grundsätzlich Arbeitskleidung im Hause habe und diese vor Dienstantritt wechsele und abends … die Dienstkleidung ausziehe und sie der im Hause befindlichen Wäscherei zuführe."
11kann nämlich im Zusammenhang mit ihren Ausführungen in den folgenden Absätzen:
12"Richtig ist, dass ich keine klassische 'Uniform' bzw. 'Pflegekraftkleidung' trage, sondern übliche Garderobe, die auch sonst getragen wird. Dabei handelt es sich allerdings um Materialien, die bis 90 Grad waschbar sind.
13Ich trage also streng genommen 'Dienstkleidung', weil diese Kleidung ausschließlich für meine berufliche Tätigkeit vorbehalten ist und von mir außerhalb des Hauses und privat nicht getragen wird."
14nur so verstanden werden, dass sie trotz anderslautender Anordnungen des Gesundheitsamtes und mündlicher Ermahnungen weiterhin keine originäre Dienstkleidung trägt. Damit zeigt die Beigeladene, dass sie ihre eigenen Regeln über die vom Antragsgegner zur Pandemiebekämpfung für notwendig gehaltenen Anordnungen des zuständigen Gesundheitsamtes setzt, was allein sie für die Leitungstätigkeit persönlich ungeeignet erscheinen lässt. Es ist ihrer eidesstattlichen Erklärung auch nicht ansatzweise zu entnehmen, dass sie etwa in Zukunft ihr Verhalten ändern wird. So hat sie ihr Verhalten selbst nach Erlass der hier angefochtenen Verfügung nicht geändert, wie der Antragsgegner bei der erneuten Begehung der Einrichtung am 29. Januar 2021 festgestellt hat. Erschwerend kommt hinzu, dass die Beigeladene nicht nur verwaltende Tätigkeiten ausübt, sondern auch als Pflegefachkraft in der Einrichtung tätig ist. Sie stellt sich damit als offenbar einzige Person gegen die für alle geltenden Regeln der Einrichtung, die das Tragen von Dienstkleidung selbst vorgegeben hat.
15Auch den zweiten Vorwurf, sie habe sich trotz anderslautender, sofort vollziehbarer Anordnung des Gesundheitsamtes vom 11. Januar 2021 sowohl im Quarantänebereich als auch im Bereich für nicht infizierte Bewohner aufgehalten, stellt die Beigeladene mit ihrer eidesstattlichen Versicherung nicht in Abrede. Sie versucht lediglich zu belegen, dass ihr Wechseln zwischen den Bereichen notwendig gewesen und aufgrund der Einhaltung besonderer Hygienemaßnahmen, wie des Anlegens von Schutzkleidung, keine Gefahr für die Bewohner eingetreten sei. Damit setzt sie erneut ihre eigene Einschätzung an die Stelle der Anordnungen des Gesundheitsamtes, dem die infektionshygienische Überwachung von Pflegeeinrichtungen obliegt (vgl. §§ 23 Abs. 6 Satz 1, 36 Abs. 1 Nr. 2 IfSG). Ihr Verweis auf "Empfehlungen des RKI" hinsichtlich des getrennten Einsatzes des Personals bei der Versorgung von Patienten im stationären Bereich rechtfertigt keine andere Beurteilung, erlaubt ihr insbesondere nicht ein Abweichen von den Vorgaben des Gesundheitsamtes zur Eindämmung des konkreten Infektionsgeschehens, die jeweils sofort vollziehbar waren.
16Angesichts der Beharrlichkeit, mit der die Beigeladene gegen diese Anordnungen verstoßen hat, dürfte kein Raum für Ermessenserwägungen des Antragsgegners gegeben sein. Selbst wenn (Rest-)Ermessen danach verbleiben sollte, hätte der Antragsgegner dieses fehlerfrei ausgeübt (vgl. § 114 Satz 1 VwGO), namentlich die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme in Bezug auf die Beigeladene und die Einrichtung der Antragstellerin abgewogen.
172. Auch unabhängig von den Erfolgsaussichten der Hauptsache geht der Senat davon aus, dass die gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung hier zu Gunsten des Antragsgegners ausfällt. Angesichts des fortdauernden Pandemiegeschehens ist es für die Abwägung der öffentlichen Interessen am Sofortvollzug der Maßnahme einerseits und der privaten Interessen der Antragstellerin sowie der Beigeladenen andererseits nahezu ohne Belang, dass das akute Infektionsgeschehen, das im Dezember 2020 zu 20 (von 60) infizierten Bewohnern und zehn infizierten Mitarbeitern sowie zu sieben Toten geführt hat, zwischenzeitlich bekämpft werden konnte. Der Antragsgegner weist zutreffend auf die Möglichkeit eines erneuten Ausbruches und darauf hin, dass sich gegenwärtig hoch ansteckende Mutationen des Virus verbreiten, die dies befördern könnten. Die Sicherstellung des geforderten hygienischen Standards durch das in Pflegeeinrichtungen tätige Personal ist deshalb unerlässlich.
18Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
19Der Streitwert wurde auf der Grundlage von §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG festgesetzt. Bei Streitigkeiten der vorliegenden Art, wie auch bei Verfahren betreffend heimrechtliche Betriebsuntersagungen, orientiert sich der Senat an Nr. 54.2.1 des aktuellen Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit,
20vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Juli 2012 - 12 A 1423/11 -, juris Rn. 42; Bay. VGH, Beschluss vom 9. Januar 2019 - 12 CS 18.2658 -, juris Rn. 76,
21der in Bezug auf Gewerbeuntersagungen auf den Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Gewinns, mindestens 15.000 €, abstellt. Bei Anordnungen, aufgrund derer nur ein Teilbereich des Betriebes eingeschränkt wird, ist dementsprechend im Ansatz auf den Jahresbetrag des anordnungsbedingt entstehenden wirtschaftlichen Verlustes abzustellen. Im vorliegenden Fall ergeben sich dafür, wovon auch das Verwaltungsgericht ausgeht, keine greifbaren Anhaltspunkte. Wegen der mit dem Beschäftigungsverbot faktisch verbundenen Vorwegnahme der Hauptsache hat der Senat hier den vollen Auffangwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG angesetzt.
22Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).