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Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen, weil ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen. Es trifft auf Bedenken, ob im maßgeblichen Zeitpunkt der Inobhutnahme (noch) eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes K. bestand. Durch die (zunächst) im Einverständnis mit der Klägerin erfolgte Unterbringung von X. in der Einrichtung "N. " war eine gewisse Beruhigung der Situation eingetreten. Ferner hatte sich der Verdacht, X. sei mit einem Tennisschläger geschlagen worden, nicht erhärten lassen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.