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Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die Beweislastverteilung hinsichtlich der Frage fehlender Mitwirkung der Kindesmutter an der Ermittlung des Vaters des anspruchsberechtigten Kindes sei jedenfalls im Falle jahrelanger Gewährung von Unterhaltsvorschuss durch die Behörde zu deren Lasten dahingehend zu modifizieren, dass sie - woran es hier fehle - durchgreifende Zweifel an ihrer früheren (jahrelangen) Annahme einer ausreichenden Mitwirkung dartun müsse, unterliegt ernstlichen Richtigkeitszweifeln. Dies kommt in dem Zulassungsvorbringen der Beklagten auch hinreichend deutlich zum Ausdruck.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.