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Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.
G r ü n d e
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
3Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Richtigkeitszweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht dargelegt bzw. liegt nicht vor.
4Das Verwaltungsgericht geht entscheidungstragend davon aus, die Erteilung der Zustimmung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei ermessensfehlerfrei. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der vom Beigeladenen angeführte Kündigungsgrund nur rechtsmissbräuchlich geltend gemacht worden sei. Vielmehr rechtfertigten die nachvollziehbaren betriebswirtschaftlichen Überlegungen des Beigeladenen, die Heizertätigkeit der Klägerin und ihres Ehemannes im Objekt C. 48 sei nach Umstellung der Energieversorgung weggefallen, Hausmeisterdienste würden in Zukunft durch externe Dienstleister erbracht und es trete voraussichtlich ein erheblicher Wertverlust des zum Verkauf anstehenden Objekts wegen des bisherigen, mit der Hausmeistertätigkeit verknüpften mietfreien Wohnens des Hauswart-Ehepaars ein, die Zustimmungsentscheidung.
5Dies wird durch das Zulassungsvorbringen nicht ernstlich in Frage gestellt. Es fehlt im Ansatz schon an der erforderlichen Auseinandersetzung mit der tragenden Feststellung des Verwaltungsgerichts, dem Unternehmer stehe ein vom Beklagten nicht überprüfbarer Entscheidungsfreiraum zu, den Betrieb entsprechend seinen Vorstellungen auch von der Rentabilität ggf. durch Personalreduzierung und Vergabe von Aufträgen an externe Unternehmer zu verändern. Das entspricht der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und des Senats.
6Vgl. dazu: BAG, Urteil vom 28. März 2006 - 1 ABR 5/05 -, juris Rn. 18; OVG NRW, Urteil vom 23. Januar 1992 - 13 A 297/91 -, juris Rn. 34, sowie Beschlüsse vom 31. Juli 2019 - 12 A 1431/18 -, juris Rn. 26, und vom 8. Januar 2020 - 12 A 3227/18 -, juris Rn. 5 f. m. w. N.
7Ausgehend davon ist es unerheblich, ob der Beigeladene seine unternehmerische Planung, Hausmeistertätigkeiten künftig extern ausführen zu lassen, auch daran ausgerichtet hat, dass der Einsatz externer Dienstleister in dem gewünschten Bereich wirtschaftlicher ist als die Beschäftigung eigenen Personals. Weiter ist nicht entscheidend, ob die Erblasserin, die seinerzeit den hier maßgeblichen Vertrag mit der Klägerin und ihrem Ehemann (Kläger des Verfahrens 12 A 1190/20) geschlossen hat, diese auch nach Wegfall der Heizertätigkeit im hier betroffenen Objekt C1. -straße 48 weiterbeschäftigt und inwieweit das auch ihrem Willen entsprochen hat. Ungeachtet der Frage, ob dies im hier betroffenen Kündigungsschutzverfahren nach §§ 168 ff. SGB IX beachtlich ist, ist darin auch keine konkrete Anordnung der Erblasserin für die Verwaltung des Nachlasses (vgl. § 2216 Abs. 2 Satz 1 BGB) zu sehen, die den Testamentsvollstrecker in seiner Entscheidung bindet.
8Vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 1961 - V ZB 9/61 -, juris Rn. 11; OLG München, Beschluss vom 29. August 2018 - 8 U 3464/17 -, juris Rn. 18 f. m. w. N.
9Davon ist auch das Arbeitsgericht Düsseldorf in den von der Klägerin (und ihrem Ehemann) durchgeführten Kündigungsschutzverfahren ausgegangen.
10ArbG Düsseldorf, Urteil vom 4. Februar 2019 - 15 Ca 7307/18 -; vgl. zur im Verfahren 12 A 1192/20 gegenständlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Ehemannes der Klägerin: Urteil vom 4. Februar 2019 - 15 Ca 7306/18 -, bestätigt durch LAG Düsseldorf, Urteil vom 20. Dezember 2019 - 10 Sa 247/19 -.
11Soweit die Klägerin geltend macht, die Veräußerung des Objekts sei in betriebswirtschaftlicher Hinsicht bei Wegfall einer mietfreien Hausmeisterwohnung vorteilhafter, wird das Entscheidungsergebnis dadurch nicht infrage gestellt. Die Berücksichtigung dieses Umstandes unterliegt, wie der Beklagte und ihm folgend das Verwaltungsgericht treffend festgestellt haben, vielmehr allein der freien unternehmerischen Entscheidung des Beigeladenen. Dem hat die Klägerin nichts entgegengesetzt. Ihre Schlussfolgerung, die Kündigung sei allein wegen der Schwerbehinderung erfolgt, weil ein Betrieb ohne Schwerbehinderte besser zu veräußern sei, hat sie auch im Zulassungsverfahren nicht substantiiert. Dafür finden sich keine greifbaren Anhaltspunkte, die der Beklagte bei seiner Entscheidung hätte berücksichtigen müssen. Auf den maßgeblichen Aspekt, die Veräußerung der Immobilie sei bei Wegfall der Hausmeisterwohnung wirtschaftlich rentabler, geht die Klägerin nicht ein. Der bloße zeitliche Zusammenhang zwischen der Kündigung des Dienst- bzw. Arbeitsvertrages und der geplanten Veräußerung des Betriebs lässt die Schlussfolgerung, der Beigeladene habe die Kündigung wegen der Schwerbehinderung der Klägerin ausgesprochen, ebenfalls nicht zu. Zudem geht der diesbezügliche Vortrag an der Feststellung des Verwaltungsgerichts vorbei, der Beigeladene habe ihr und ihrem Ehemann die Wohnung auf der Basis eines abzuschließenden Mietvertrages angeboten und damit zum Ausdruck gebracht, dass er die geleisteten Dienste des Hauswart-Ehepaares wohl schätze. Der Umstand, dass die Klägerin, die das gesetzliche Rentenalter zwischenzeitlich erreicht hat, auch aufgrund ihres Alters möglicherweise nicht oder nicht sofort eine neue Beschäftigung erhalten wird, ist im hier anhängigen Verfahren, in dem es allein auf die Frage ankommt, ob eine Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung erfolgt ist, nicht von Belang. Dieser Aspekt wäre allenfalls im bereits abgeschlossenen Kündigungsschutzverfahren vor den Arbeitsgerichten zu berücksichtigen gewesen. Allerdings hat das Arbeitsgericht die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes auf das hier vorliegende Dienstverhältnis verneint und die Klägerin hat ausweislich des Urteils ihre darauf beruhende Rüge fehlender sozialer Auswahl fallengelassen.
12Weitere Zulassungsgründe zeigt die Klägerin darüber hinaus nicht auf. Mit der pauschalen Bezugnahme auf ihre Stellungnahmen im Anhörungs- und Widerspruchsverfahren, dem Zulassungsgründe nicht zu entnehmen sind, genügt sie nicht den Darlegungsanforderungen gemäß § 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO.
13Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da dieser sich mittels anwaltlicher Unterstützung in das Berufungszulassungsverfahren eingebracht hat und dem Antrag des Klägers entgegengetreten ist.
14Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.