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Oberverwaltungsgericht NRW, 11 A 2826/20.A

Datum:
27.10.2021
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
11. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
11 A 2826/20.A
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2021:1027.11A2826.20A.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 22 K 5561/19.A
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Der angefochtene Gerichtsbescheid wird geändert.

Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 10. Juli 2019 wird - mit Ausnahme der in Satz 4 der Ziffer 3. getroffenen Feststellung, dass der Kläger nicht nach Somalia abgeschoben werden darf - aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Beschlusses vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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