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Oberverwaltungsgericht NRW, 11 A 2469/19

Datum:
07.07.2021
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
11. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
11 A 2469/19
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0707.11A2469.19.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 7 K 6967/18
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Dem Kläger wird wegen der Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Beschlusses vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.

 
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