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Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d :
2Der nach seinen Angaben am 1. Juli 1996 in Mali geborene Kläger stellte am 3. August 2018 einen Asylantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt). Eine vom Bundesamt eingeholte EURODAC-Anfrage ergab, dass er im Januar 2016 in Italien einen Asylantrag gestellt hatte. Ein am 9. August 2018 an die italienischen Behörden gerichtetes Wiederaufnahmegesuch blieb unbeantwortet.
3Mit Schreiben vom 27. März 2019 und vom 4. September 2019 teilte das italienische Innenministerium dem Bundesamt mit, der Asylantrag des Klägers sei bisher noch nicht geprüft worden, weil er seit dem 23. August 2018 flüchtig sei.
4Mit Bescheid vom 17. Oktober 2018 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab (Ziffer 1.), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen (Ziffer 2.), und ordnete seine Abschiebung nach Italien an (Ziffer 3.). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG befristete das Bundesamt auf sechs Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4.).
5Am 29. Oktober 2018 hat der Kläger Klage erhoben. Auf den gleichzeitig gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ordnete das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 8. Januar 2019 - 10 L 1340/18.A - die aufschiebende Wirkung der Klage an.
6Der Kläger hat beantragt,
7den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 17. Oktober 2018 aufzuheben.
8Die Beklagte hat beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid vom 17. Oktober 2018 durch Urteil vom 14. Mai 2020 aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Dublin-Rückkehrern, die in Italien - wie der Kläger - ausweislich des für sie für Italien erzielten Eurodac-Treffers der Kategorie 1 bereits einen Asylantrag gestellt hätten, deren Asylverfahren - wie das des Klägers - noch nicht durch eine bestandskräftige Sachentscheidung abgeschlossen sei und die - wie der Kläger - vollständig auf staatliche Unterstützung angewiesen seien, drohe anders als nicht vulnerablen Dublin-Rückkehrern, die in Italien noch keinen Asylantrag gestellt hätten, im Falle ihrer Überstellung dorthin aufgrund systemischer Schwachstellen der dortigen Aufnahmebedingungen eine erniedrigende Behandlung i. S. d. Art. 4 GRCh. Nicht jeder Dublin-Rückkehrer werde in Italien mit einer Unterkunft versorgt. Dies gelte insbesondere für die Dublin-Rückkehrer, denen das Recht auf Unterbringung zuvor entzogen worden sei. Dies treffe auf Dublin-Rückkehrer, die in Italien bereits einen Asylantrag gestellt hätten, in der Regel zu, so dass Angehörige dieser Gruppe nach ihrer Überstellung nach Italien in der Regel weder in einer staatlichen Unterkunft aufgenommen würden, noch ihnen mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit eine adäquate Unterkunft durch karitative Organisationen oder Privatpersonen zur Verfügung gestellt werde. Allerdings verfüge Italien derzeit über ausreichend Unterbringungsplätze. Anfang Dezember 2018 solle Italien insgesamt über etwa 175.000 Unterbringungsplätze verfügt haben. Dazu sollten etwa 35.000 Plätze in SIPROIMI-Einrichtungen gezählt haben, in die jedoch seit Oktober 2018 nur noch anerkannte Schutzberechtigte und unbegleitete Minderjährige aufgenommen würden. Angesichts des starken Rückgangs der neu in Italien eintreffenden Asylsuchenden sei das italienische Unterbringungssystem nicht mehr so stark belastet wie in den Vorjahren. Dementsprechend sollten Anfang Dezember 2018 etwa 34.000 Plätze verfügbar gewesen sein. Zwar sei davon auszugehen, dass sich diese Zahl im Laufe des Jahres 2019 aufgrund der Schließung von Unterbringungszentren wesentlich verringert habe. Es lägen jedoch keine Anhaltpunkte dafür vor, dass die Zahl der insgesamt vorhandenen Unterbringungsplätze wesentlich unter 150.000 gesunken sei, zumal nach Einschätzung der Sachverständigen davon auszugehen sei, dass Personen ohne spezielle Bedürfnisse, die - anders als der Kläger - in Italien noch nicht in einer Unterkunft für Asylsuchende untergebracht gewesen seien, derzeit innerhalb von vier Wochen Zugang zu einer Unterkunft erhielten. Jedoch sehe Art. 23 Abs. 3 des Decreto Legislativo 18 agosto 2015, n. 142 (Dekret 142/2015) vor, dass der Präfekt der Region, in welcher die für den Asylsuchenden zuständige Unterbringungseinrichtung liege, aufgrund einer Einzelfallbetrachtung über den Entzug des Rechts auf Unterbringung entscheide, wenn der Asylsuchende die Einrichtung ohne Benachrichtigung der Präfektur verlassen habe oder dort, obwohl er einer solchen Einrichtung zugewiesen worden sei, gar nicht erst einziehe. Diese Regelung finde sowohl auf Erst- als auch auf Zweitaufnahmeeinrichtungen Anwendung. Sei ein Asylsuchender für mehr als 72 Stunden unentschuldigt abwesend oder beziehe er eine ihm zugewiesene Unterkunft gar nicht erst, werde sein Name durch den Betreiber der Einrichtung der zuständigen Präfektur gemeldet. Daraufhin entziehe der Präfekt dem Asylsuchenden das Recht auf Unterbringung, indem er dessen Namen, ohne ihm dies mitzuteilen, auf eine bei der Präfektur geführte Liste setze. Mit dem Entzug der Unterkunft verliere der Asylsuchende auch den Zugang zu allen weiteren in der Unterkunft erbrachten staatlichen Leistungen. Dieses Verfahren werde zur Überzeugung des Gerichts nicht nur im Einzelfall, sondern regelhaft durchgeführt, wenn ein Asylsuchender seine Unterkunft unentschuldigt verlasse oder dort nicht erscheine. Eine Studie, die auf Angaben von 58 der 100 italienischen Präfekturen aus den Jahren 2016 und 2017 beruhe, habe ergeben, dass in diesem Zeitraum allein in den an der Studie beteiligten Präfekturen circa 40.000 Asylsuchenden das Recht auf Unterkunft entzogen worden sei. Zwar könne der Präfekt die Wiederaufnahme von Asylsuchenden in die Unterkunft verfügen, wenn diese sich auf höhere Gewalt, unvorhersehbare Umstände oder schwerwiegende persönliche Gründe beriefen. Jedoch hätten sowohl ein solcher Antrag als auch ein sich ggf. anschließendes Gerichtsverfahren nur äußerst geringe Erfolgsaussichten. Zudem dauerten sowohl das behördliche als auch im Falle einer abschlägigen Entscheidung des Präfekten das gerichtliche Verfahren in Abhängigkeit von der jeweiligen Region mehrere Monate. In dieser Zeit habe der Asylsuchende kein Recht auf Unterbringung. Geldleistungen für Asylsuchende, die nicht in einer staatlichen Unterkunft untergebracht seien, seien im italienischen Recht nicht vorgesehen. Von Kirchen, Kommunen, Wohltätigkeitsorganisationen und Privatpersonen gestellte Unterbringungsmöglichkeiten böten keinen adäquaten Ersatz für eine fehlende staatliche Unterbringung. Es gebe keine valide Datenlage zum Umfang der hierdurch bereitgestellten Plätze. Der aktuelle aida-Bericht benenne beispielhaft nur um die 1.000 Plätze. In einigen Regionen sei diese Art der Unterbringung zudem staatlicherseits unterbunden. Auch das United Kingdom Upper Tribunal (UKUT) gelange in seiner Entscheidung vom 4. Dezember 2018 aufgrund der während einer Aufklärungsreise des United Kingdom Home Office (UKHO) u. a. beim UNHCR und der Caritas in Italien erhobenen Informationen zu dem Ergebnis, dass die so bereitgestellten Plätze eine nur geringe Entlastung des staatlichen Aufnahmesystems bewirkten. Diese Plätze würden zum Teil in besonderen Notlagen ad hoc geschaffen, befänden sich zumeist in abgelegenen Gebieten und seien daher für Asylsuchende oft nicht aufgrund eigener Anstrengungen zu erreichen. Betroffene seien daher im Falle ihrer Überstellung ohne ausreichende Geldmittel auf Bekannte oder Notunterkünfte angewiesen, ansonsten drohe ihnen Obdachlosigkeit oder ein Leben in informellen Siedlungen oder verlassenen Gebäuden zu den dort üblichen erbärmlichen Bedingungen, insbesondere in hygienischer Sicht. Statistische Zahlen zur Anzahl der betroffenen Personen gebe es nicht. Es handele sich jedoch um mehr als ein paar Einzelfälle. Im Februar 2018 sollten mindestens 10.000 Personen faktisch von der Unterbringung ausgeschlossen gewesen sein, darunter u. a. Asylsuchende, anerkannte Schutzberechtigte und Personen, deren Asylantrag abgelehnt worden sei. Ausgehend von diesen Ausführungen sei das Gericht davon überzeugt, dass Asylsuchenden, die bereits in Italien einen Asylantrag gestellt und die Italien während ihres laufenden Asylverfahrens verlassen hätten, anders als Asylsuchenden, die in Italien noch keinen Asylantrag gestellt hätten, in der Regel das Recht auf Unterbringung entzogen worden sei. Zwar stehe Asylsuchenden rechtlich ein Anspruch auf Unterbringung ab ihrerErstregistrierung („fotosegnalemento“) zu, jedoch werde Asylsuchenden in der Praxis in der Regel erst nach der förmlichen Aufnahme ihres Asylantrags („verbalizzazione“) eine Unterkunft zugewiesen. Diese Vorgehensweise der italienischen Behörden rechtfertige den Schluss, dass Asylsuchenden, die in Italien - was durch einen Eurodac-Treffer der Kategorie 1 dokumentiert werde - bereits einen Asylantrag gestellt hätten, dort eine Unterkunft zugewiesen worden sei. Dies führe nach vorstehenden Ausführungen dazu, dass ihnen das Recht auf Unterbringung in der Regel entzogen werde, wenn sie ihre Unterkunft aufgäben oder dort gar nicht erst einzögen. Dublin-Rückkehrern, denen das Recht auf Unterbringung entzogen worden sei, sei zwar grundsätzlich der Rechtsweg gegen den Entzug des Rechts auf Unterbringung in Italien eröffnet. Jedoch dauerten sowohl das behördliche Verfahren auf Wiederaufnahme in eine staatliche Unterkunft bei der zuständigen Präfektur als auch das gerichtliche Verfahren mehrere Monate, in denen die betroffene Person nicht untergebracht werde. Entscheidend komme hinzu, dass ein entsprechendes Klageverfahren nur äußerst geringe Erfolgsaussichten habe, da der Entzug der Unterbringung zumindest derzeit mit italienischem Recht in Einklang stehe. Die Wahrscheinlichkeit, dass Dublin-Rückkehrer innerhalb absehbarer Zeit nach ihrer Überstellung nach Italien einen Arbeitsplatz fänden, der ihnen ein ausreichendes Einkommen zur Finanzierung einer menschenwürdigen Unterkunft und des unabdingbar erforderlichen Lebensunterhalts biete, seien aufgrund der Lage auf dem italienischen Arbeitsmarkt derzeit als gering einzuschätzen. Zwar sei Asylsuchenden in Italien die Arbeitsaufnahme ab dem 60. Tag nach der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz gestattet. Alle dem Gericht vorliegenden Erkenntnisse verwiesen jedoch darauf, dass aufgrund der derzeitigen Wirtschaftskrise in Italien, sprachlicher Barrieren sowie administrativer Hürden nur ein kleiner Teil der Asylsuchenden innerhalb absehbarer Zeit eine auskömmliche Arbeit finde. Die allgemeine Arbeitslosigkeit in Italien habe im Oktober 2019 bei 9,7 % gelegen, die Jugendarbeitslosigkeit (Personen zwischen 15 und 24 Jahren) im September 2019 bei 27,8 %. Angesichts insbesondere der hohen Arbeitslosenquote unter jüngeren Personen, sei es für Asylsuchende schon seit Jahren kaum möglich, in Italien eine legale Arbeit zu finden. Auf Grundlage der vorstehend dargestellten Lebensbedingungen für Dublin-Rückkehrer, die in Italien bereits einen Asylantrag gestellt hätten, über den noch nicht durch eine bestandskräftige Sachentscheidung entschieden worden sei, und die in Italien ihr Recht auf Unterbringung verloren hätten sowie vollständig auf staatliche Hilfe angewiesen seien, gelange das Gericht zu der Überzeugung, dass Angehörigen dieser Gruppe im Falle ihrer Überstellung nach Italien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine erniedrigende Behandlung i. S. d. Art. 4 GRCh drohe. Dies gelte auch für den Kläger. Denn das Gericht sei davon überzeugt, dass der Kläger eine ihm in Italien zugewiesene Unterkunft verlassen habe, ohne sich bei den zuständigen Behörden abzumelden oder hierfür eine Erlaubnis zu beantragen. Die Ausführungen des Klägers bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung, wonach er sich nur ca. drei Wochen in Italien aufgehalten und auf der Straße gelebt habe, halte das Gericht nicht für glaubhaft. Dem widersprächen nämlich der Eurodac-Treffer der Kategorie 1 für Italien, wonach der Kläger am 20. Januar 2016 in Italien (in Imperia) einen Asylantrag gestellt habe, und die Schreiben des italienischen Innenministeriums vom 27. März und 4. September 2019, wonach der Kläger seit dem 23. August 2018 als flüchtig gelte. Vielmehr sei das Gericht davon überzeugt, dass dem Kläger in Italien eine Unterkunft zugewiesen worden sei und er diese im Jahr 2018 verlassen habe. Personen, die - wie der Kläger - Italien über das Mittelmeer erreichten, würden nämlich unabhängig von der förmlichen Registrierung ihres Asylantrags („verbalizzazione“) unmittelbar untergebracht. Da der Kläger die ihm zugewiesene Unterbringungseinrichtung verlassen habe oder aus welchen Gründen auch immer habe verlassen müssen, gehe das Gericht davon aus, dass der Kläger sein Recht auf Unterbringung in Italien verloren habe. Wie vorstehend ausgeführt, sei das Gericht davon überzeugt, dass es sich bei dem Entzug des Rechts auf Unterbringung um ein standardisiertes und im Regelfall durchgeführtes Verfahren handele. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die italienischen Behörden im Falle des Klägers abweichend vorgegangen seien und bei ihm von einem Entzug des Rechts auf Unterbringung abgesehen hätten, seien weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger, der nicht richtig lesen und schreiben könne, über ausreichende Geldmittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts oder über Bekannte in Italien verfüge, bei denen er unterkommen könne, lägen nicht vor, so dass er vollständig auf staatliche Unterstützung angewiesen sei. Schließlich sei der Kläger für den italienischen Arbeitsmarkt nicht in besonderer Weise qualifiziert. Nach seinen insoweit glaubhaften Ausführungen in der Anhörung vor dem Bundesamt habe er keine Schule besucht und in seinem Heimatland in der Landwirtschaft bzw. als Schneider von Festkleidung gearbeitet. Dementsprechend sei die Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger innerhalb absehbarer Zeit nach seiner Überstellung nach Italien einen Arbeitsplatz finden werde, der ihm ein ausreichendes Einkommen zur Finanzierung einer menschenwürdigen Unterkunft und des unabdingbar erforderlichen Lebensunterhalts biete, als gering einzuschätzen. Selbst wenn unterstellt werde, dass Asylsuchende während eines Folgeverfahrens trotz des vorherigen Entzugs des Rechts auf Unterbringung grundsätzlich untergebracht würden, ändere das im Fall des Klägers nichts. Denn das Asylverfahren des Klägers sei in Italien noch nicht abgeschlossen, sodass ihm die Möglichkeit eines Folgeverfahrens verwehrt sei. Es sei dem Kläger auch nicht zumutbar, seinen Antrag auf internationalen Schutz in Italien zurückzunehmen und einen Folgeantrag zu stellen. Im Folgeverfahren könne der Kläger sich auf seine Gründe aus dem Erstverfahren nicht mehr berufen, weil der Folgeantrag nur auf neue Gründe gestützt werden könne. Ohne neue Gründe werde ein Folgeantrag außerdem nicht weiter geprüft und der Kläger würde nicht untergebracht. Eine belastbare individuelle Zusicherung der italienischen Behörden, dass dem Kläger nach seiner Überstellung nach Italien eine zumutbare Unterkunft zur Verfügung gestellt werde, liege nicht vor. Derartige Zusicherungen gebe Italien ausweislich eines Rundschreibens an die Mitgliedstaaten vom 24. Juni 2015 auch nicht mehr ab. Das Rundschreiben 1/2019 („circular letter n. 1/2019“) der italienischen Dublin-Einheit stelle keine solche Zusicherung dar.
11Zur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen Berufung führt die Beklagte im Wesentlichen aus: Die Lebensbedingungen von Dublin-Rückkehrern, die in Italien bereits einen Asylantrag gestellt hätten und deren Asylverfahren noch nicht durch eine bestandskräftige Sachentscheidung abgeschlossen sei, seien im Falle ihrer Überstellung nach Italien ausreichend. In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung werde festgestellt, dass in Italien keinesfalls derart eklatante Missstände herrschten, dass die Annahme gerechtfertigt sei, der Personenkreis, dem der Kläger angehöre, werde im Falle seiner Rückkehr dorthin einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung i. S. d. Art. 3 EMRK ausgesetzt. Der Kläger, ein alleinstehender, arbeitsfähiger Mann, sei vielmehr darauf zu verweisen, dass er sich den (Aufnahme-)Bedingungen in Italien stellen müsse und durch eine hohe Eigeninitiative bei der Durchführung des Asylverfahrens und falls erforderlich bei der Unterbringung und Sicherung seines Lebensunterhalts mitwirken und hierzu nötigenfalls auch gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen müsse. Auch müsse sich der Kläger auf die Zuhilfenahme der Angebote der Nichtregierungsorganisationen verweisen lassen. Welche Anstrengungen der Kläger diesbezüglich unternommen habe, lasse sich dem bisherigen Sachvortrag nicht entnehmen. Auf die Frage, ob eine belastbare individuelle Zusicherung der italienischen Behörden zumindest in Form des Rundschreibens 1/2019 („circular letter“) vorliege, dass dem Kläger nach seiner Überstellung nach Italien eine zumutbare Unterkunft zur Verfügung gestellt werde, komme es bei dieser Sachlage nicht mehr an. Im Hinblick darauf, dass der Kläger nicht als vulnerable Person gelte, sei nicht ersichtlich, dass nicht auf eine konkret individuelle Zusicherung Italiens verzichtet werden könne. Damit stehe die Sichtweise des Verwaltungsgerichts im Widerspruch zu aktuellen Einschätzungen anderer (Ober-)Verwaltungsgerichte. Außerdem werde auf eine aktuelle Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 23. März 2021 No. 46595/19 hingewiesen. Diese betreffe eine alleinerziehende Mutter mit zwei kleinen Kindern, die im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Italien habe überstellt werden sollen. Der Gerichtshof habe darin keine konventionswidrigen Verhältnisse in Italien festgestellt.
12Mit Schriftsatz vom 16. Juli 2021 hat die Beklagte die Berichte des Bundesamts zur „Situation des Aufnahmesystems seit der Reform des Salvini-Dekrets“ vom 15. Juli 2021 (im Folgenden: Bericht des Bundesamts vom 15. Juli 2021) und „zur Aufnahmesituation von Familien mit minderjährigen Kindern nach einer Dublin-Überstellung in Italien“ vom 2. April 2020 (im Folgenden: Bericht des Bundesamts vom 2. April 2020) übersandt.
13Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
14das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
15Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
16die Berufung zurückzuweisen.
17Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
18Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung einer sachverständigen Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die erteilte Auskunft vom 17. Mai 2021 verwiesen.
19Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamts Bezug genommen.
20Entscheidungsgründe:
21A. Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
22B. Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.
23Der Bescheid des Bundesamts vom 17. Oktober 2018 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
24Dabei ist gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats abzustellen.
25Vgl. auch EuGH, Urteil vom 19. März 2019 ‑ C‑297/17 u. a. (Ibrahim) -, juris, Rn. 67 f.
26I. Als Rechtsgrundlage für die Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1. des angefochtenen Bescheids kommt § 29 Abs. 1 Nr. 1 a) AsylG nicht in Betracht. Danach ist ein Asylantrag dann unzulässig, wenn nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (im Folgenden Dublin-III VO) ein anderer Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.
27Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt, weil die Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers gemäß Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin-III VO entfällt. Danach setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung i. S. d. Art. 4 GRCh mit sich bringen.
28Aufgrund des zwischen den Mitgliedstaaten geltenden Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens hat jeder Mitgliedstaat - abgesehen von außergewöhnlichen Umständen - davon auszugehen, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten. Folglich gilt im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems und insbesondere der Dublin-III VO die Vermutung, dass die Behandlung Asylsuchender in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge - Genfer Flüchtlingskonvention - sowie der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten - Europäische Menschenrechtskonvention - steht.
29Vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-163/17 (Jawo) -, juris, Rn. 81 f., und - C-297/17 u. a. (Ibrahim) -, juris, Rn. 84 f.
30Diese Vermutung ist zwar nicht unwiderleglich, jedoch ist die Widerlegung dieser Vermutung wegen der gewichtigen Zwecke des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems an hohe Hürden geknüpft. Daher steht nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder jeder Verstoß gegen die Regeln für das gemeinsame Asylsystem der Überstellung eines Asylsuchenden in den zuständigen Mitgliedstaat entgegen. Dies wäre mit den Zielen und dem System der Dublin-III VO unvereinbar.
31Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 ‑ C‑163/17 (Jawo) -, juris, Rn. 84 und 91 f.
32Art. 4 GRCh steht der Überstellung einer Person, die internationalen Schutz beantragt hat, in einen anderen Mitgliedstaat entgegen, sofern im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte festzustellen ist, dass sie in diesem Mitgliedstaat einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren.
33Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 ‑ C‑163/17 (Jawo) -, Rn. 85 und 98.
34Dies gilt aufgrund des allgemeinen und absoluten Charakters des Art. 4 GRCh in allen Situationen, in denen ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme vorliegen, dass ein Asylsuchender bei oder infolge seiner Überstellung eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erfährt. Dementsprechend ist es für die Anwendung des Art. 4 GRCh unerheblich, ob es zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss zu einer solchen Behandlung kommt und ob systemische oder allgemeine oder bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen des Asylsystems in dem anderen Mitgliedstaat vorliegen,
35vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-163/17 (Jawo) -, juris, Rn. 87, 88 und 90, und - C-297/17 u. a. (Ibrahim) -, juris, Rn. 87,
36oder ob es unabhängig vom Vorliegen solcher Schwachstellen zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung kommt.
37Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019- C-163/17 (Jawo) -, juris, Rn. 87.
38Ein Verstoß gegen Art. 4 GRCh bzw. den diesem entsprechenden Art. 3 EMRK liegt aber nur dann vor, wenn die drohende Behandlung eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreicht, die von sämtlichen Umständen des Einzelfalles abhängt. Diese besonders hohe Schwelle ist grundsätzlich erst dann erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre.
39Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 (Jawo) -, juris, Rn. 87 bis 92; Beschluss vom 13. November 2019 - C-540 und 541/17 (Hamed und Omar) -, juris, Rn. 39; vgl. hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2019 - 11 A 228/15.A -, juris, Rn. 29 ff., m. w. N., wonach ein Verstoß gegen Art. 4 GRCh oder Art. 3 EMRK vorliegt, wenn die elementarsten Bedürfnisse („Bett, Brot, Seife“) nicht befriedigt werden können, ferner Urteile vom 26. Januar 2021 ‑ 11 A 1564/20.A -, juris, Rn. 30, und - 11 A 2982/20.A -, juris, Rn. 32.
40Bereits ein relativ kurzer Zeitraum, während dessen sich eine Person in einer Situation extremer materieller Not befindet, reicht aus, um einen Verstoß gegen Art. 4 GRCh zu begründen. Dabei ist auch zu beachten, dass den Rechten, die die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (ABl. L 337, S. 9, sog. Qualifikationsrichtlinie) sowie die Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (ABl. L 180, S. 60, sog. Verfahrensrichtlinie) Personen, die einen Asylantrag gestellt haben, einräumen, die tatsächlichen Wirkungen genommen würden, wenn sie selbst während einer relativ kurzen Zeitspanne nicht mit einer Befriedigung ihrer elementarsten Bedürfnisse einhergingen.
41Vgl. EuGH, Urteil vom 12. November 2019 - C-233/18 (Haqbin) -, juris, Rn. 46 ff. (zu Art. 20 RL 2013/33/EU); Generalanwalt Sanchez-Bordona, Schlussanträge vom 6. Juni 2019 - C-233/18 (Haqbin) -, juris, Rn. 78 f.
42Ausgehend hiervon kann der Asylantrag nicht nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 a) AsylG als unzulässig abgelehnt werden, weil dem Kläger zur Überzeugung des Senats (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) für den Fall seiner Rücküberstellung nach Italien die ernsthafte Gefahr einer erniedrigenden Behandlung i. S. d. Art. 4 GRCh oder Art. 3 EMRK droht. Der Senat ist davon überzeugt, dass der Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in Italien in eine Situation extremer materieller Not geraten wird und seine elementarsten Bedürfnisse („Bett, Brot, Seife“) für einen längeren Zeitraum nicht wird befriedigen können.
431. Zunächst ist nicht sicher festzustellen, ob und in welchem Umfang der Kläger im Falle seiner Rücküberstellung nach Italien die für ihn als Dublin-Rückkehrer notwendige Unterstützung erfährt.
44a. Im Falle einer auf dem Luftweg erfolgenden Rücküberstellung auf der Grundlage der Dublin-III VO hängt der Umfang der Unterstützungsleistungen davon ab, ob Italien dem Wiederaufnahmegesuch der Bundesrepublik Deutschland zugestimmt hat oder ob dies nicht der Fall ist.
45aa. Personen, die im Wege der Dublin-III VO überstellt werden und bereits vor ihrer Reise in einen anderen Mitgliedstaat ein Asylgesuch in Italien gestellt hatten, müssen in die Provinz zurückkehren, die für die Bearbeitung des ursprünglichen Asylgesuchs zuständig war. Nur in Fällen, in denen Italien ausdrücklich seine Zuständigkeit unter der Dublin-III VO anerkannt hat, wird der günstigste Flughafen für Dublin-Rückkehrende angegeben, damit diese die zuständige Questura erreichen können. In den anderen Fällen, in denen Italien durch stillschweigende Annahme zuständig wird, werden die betroffenen Personen normalerweise an die italienischen Flughäfen Fiumicino in Rom oder Malpensa in Mailand überstellt. Am Flughafen überrreicht die Grenzpolizei, die selbst keine Asylanträge entgegennehmen darf, den überstellten Asylsuchenden einen Brief („verbale di invito“), in dem die zuständige Questura angegeben ist, bei der sich die Person innerhalb einer bestimmten Frist melden muss.
46Vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe (im Folgenden: SFH), Aufnahmebedingungen in Italien, Bericht, Januar 2020, S. 33; Raphaelswerk e.V., Italien: Informationen für Geflüchtete, die nach Italien rücküberstellt werden, Stand: 06/2020, S. 4, www.Raphaelswerk.de; Österreichisches Bundesamt für Fremdwesen (im Folgenden: BFA), Länderinformation der Staatendokumentation vom 11. November 2020, S. 8; Asylum Information Database (AIDA), Country Report: Italy-2020 Update, Juni 2021, S. 69, www.asylumineurope.org.
47Dublin-Rückkehrer haben in der Regel drei Tage, um selbst und oft auch auf eigene Kosten zu der für sie zuständigen Questura zu gelangen, unabhängig von der Entfernung.
48Vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation vom 11. November 2020, S. 8; Raphaelswerk e.V., Italien: Informationen für Geflüchtete, die nach Italien rücküberstellt werden, Stand: 06/2020, S. 4, www.Raphaelswerk.de.
49bb. Es gibt je eine Nichtregierungsorganisation (im Folgenden: NGO) an den Flughäfen in Rom und Mailand, die Asylsuchende, die direkt an diesen Flughäfen in Italien ankommen, sowie Asylsuchende, die in Anwendung der Dublin-III VO aus anderen Mitgliedstaaten nach Italien überstellt werden, informieren und unterstützen. Außerdem befindet sich in Bologna die NGO „Laimomo“, die Informationen und Unterstützung anbietet. Sie ist allerdings nicht am Flughafen präsent und arbeitet nur auf Abruf. Des Weiteren arbeiten - jeweils auf Abruf - die Organisationen „I.T.C.“ in Bari und „Cooperativa Villaggio Globale“ sowie „Cooperativa Olivotti“ in Venedig.
50Vgl. SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Bericht, Januar 2020, S. 33, Raphaelswerk e.V., Italien: Informationen für Geflüchtete, die nach Italien rücküberstellt werden, Stand: 06/2020, S. 5, www.Raphaelswerk.de.
51NGOs haben ein Mandat, um an den Flughäfen Malpensa und Fiumicino Unterstützung für Asylsuchende anzubieten. Sie bieten jedoch keine rechtliche Unterstützung (mehr) an. Vorgesehen ist die Essensverteilung und Ausgabe von Zugfahrkarten bis zur Questura, die für das Asylgesuch und die Unterbringung der Person zuständig ist sowie eine Schlafmöglichkeit für die überstellten Personen für die ersten Nächte. Mit Blick auf bestehende Zweifel an der tatsächlichen Präsenz und Sichtbarkeit der NGOs an den beiden Flughäfen kann die Kontaktaufnahme zu diesen für Dublin-Rückkehrer unter Umständen schwierig sein.
52Vgl. SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Bericht, Januar 2020, S. 36; s. auch Raphaelswerk e.V., Italien: Informationen für Geflüchtete, die nach Italien rücküberstellt werden, Stand: 06/2020, S. 4, www.Raphaelswerk.de.
53b. Ausgehend hiervon käme der Kläger im Falle seiner Rücküberstellung voraussichtlich entweder am Flughafen in Mailand oder Rom an. Denn Italien hat auf das Wiederaufnahmegesuch des Bundesamts nicht reagiert und damit der Rücküberstellung des Klägers nur stillschweigend zugestimmt. Von der Grenzpolizei erhielte er voraussichtlich die „verbale di invito“, in der die für ihn zuständige Questura angegeben wäre, zu der er sich dann innerhalb einer bestimmten Frist zu begeben hätte. Möglicherweise könnte er, wenn ihm die Kontaktaufnahme zu der am Flughafen Rom oder Mailand tätigen NGO gelänge, dort zunächst mit Essen versorgt werden und ein paar Nächte übernachten; vielleicht erhielte er auch eine Zugfahrkarte, um zu der für ihn zuständigen Questura zu gelangen.
542. Selbst wenn der Kläger die oben beschriebene Unterstützung bei seiner Rücküberstellung nach Italien erhalten und tatsächlich zu der für ihn zuständigen Questura gelangen sollte, besteht die ernsthafte Gefahr, dass er keinen Zugang zu einer menschenwürdigen Unterkunft erhält.
55a. Auf der Grundlage der vom Senat eingeholten Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 17. Mai 2021 und der dem Senat zur Verfügung stehenden Erkenntnisse sowie zum Zeitpunkt seiner Entscheidung allgemein zugänglichen Informationen ist mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Kläger, der im Januar 2016 in Italien einen Asylantrag gestellt hatte, der ausweislich der Mitteilung italienischer Behörden mit Schreiben vom 27. März 2019 und 4. September 2019 noch nicht geprüft worden ist, im Fall einer Rücküberstellung nach Italien dort keinen Zugang (mehr) zu einer Aufnahmeeinrichtung erhält.
56aa. Asylsuchende, die nach Italien zurücküberstellt werden, können in Erstaufnahmeeinrichtungen (CAS = centri di accoglienza straordinaria, im Folgenden: CAS-Zentren) untergebracht werden. Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes („legge“) Nr. 173/2020 vom 18. Dezember 2020, das das Gesetzesdekret („decreto legge“) Nr. 113/2018 vom 4. Oktober 2018 modifiziert und bestätigt hat (im Folgenden: Gesetz Nr. 173/2020), können Asylsuchende im Rahmen der zur Verfügung stehende Plätze auch in das (Zweit-)Aufnahmesystem (SAI = Sistema di accoglienza e di integrazione; im Folgenden SAI-System, vormals SIPROIMI = „Sistema di protezione per titolari di protezione internazionale e per i minori stranieri non accompagnati“) aufgenommen werden, in das zuvor nur anerkannte Schutzberechtigte Zugang erhielten.
57Vgl. hierzu Auskunft der SFH an OVG NRW vom 17. Mai 2021, S. 3, und SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Bericht, Januar 2020, S. 39 ff., sowie SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Aktuelle Entwicklungen, Ergänzung zum Bericht vom Januar 2020, 10. Juni 2021, S. 10; AIDA, Country Report: Italy-2020 Update, Juni 2021, S. 100, www.asylumineurope.org; s. dazu auch Art. 4 des Gesetzesdekrets vom 18. Oktober 2020, abgedruckt in Gazzetta Ufficiale della Repubblica Italiana vom 21. Oktober 2020, www.gazzettaufficiale.it; und hierzu auch EGMR, Urteil vom 23. März 2021 No. 46595/19, Rn. 33, https://hudoc.echr.coe.int.
58Infolge der Gesetzesänderungen haben Asylsuchende, die zur Kategorie der „vulnerablen“ Personen gehören, bei der Unterbringung in Einrichtungen des SAI-Systems Priorität.
59Vgl. EGMR, Urteil vom 23. März 2021 No. 46595/19, Rn. 33, https://hudoc.echr.coe.int; Auskunft der SFH an OVG NRW vom 17. Mai 2021, S. 3.
60bb. (Nur) Solange Dublin-Rückkehrer im Asylverfahren sind und ihnen noch ein Recht auf Unterbringung zusteht bzw. ihnen dies nicht entzogen worden ist, können sie entweder in den CAS-Zentren oder (allerdings nur) im Rahmen der zur Verfügung stehenden Plätze in Einrichtungen des SAI-Systems aufgenommen werden.
61Vgl. Auskunft der SFH an OVG NRW vom 17. Mai 2021, S. 4 und 6; SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Bericht, Januar 2020, S. 37; so auch AIDA, Country Report: Italy-2020 Update, Juni 2021, S. 69, www.asylumineurope.org.
62(1) Hinsichtlich des Verlusts des Rechts auf Zugang zu diesen Einrichtungen ist durch das Gesetz Nr. 173/2020 keine Änderung eingetreten.
63Vgl. Auskunft der SFH an OVG NRW vom 17. Mai 2021, S. 5; i. d. S. auch AIDA, Country Report: Italy-2020 Update, Juni 2021, S. 69 und 183, www.asylumineurope.org.
64(a) Die Gesetzesverordnung („decreto legislativo“) Nr. 142/2015 vom 18. August 2015 (im Folgenden: Gesetzesverordnung Nr. 142/2015) regelt in Art. 23 Nr. 1 für Erstaufnahmeeinrichtungen CARA (= centri di accoglienza per richiedenti asilo) und die CAS-Zentren, dass der Präfekt die Aberkennung von Betreuungsmaßnahmen mit einer begründeten Verfügung u. a. dann anordnen kann, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller im zugeteilten Empfangszentrum nicht erscheint oder es ohne vorherige begründete Mitteilung an die Präfektur, dem Territorialbüro der zuständigen Verwaltung, verlässt (Art. 23 Nr. 1 a) oder wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nicht zur Anhörung vor dem zuständigen Organ zur Prüfung des Asylgesuchs erscheint, obwohl sie oder er darüber informiert worden ist (Art. 23 Nr. 1 b).
65Vgl. Auskunft der SFH an OVG NRW vom 17. Mai 2021, S. 5 f, und SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Bericht, Januar 2020, S. 44; AIDA, Country Report: Italy-2020 Update, Juni 2021, S. 109 f., www.asylumineurope.org; s. Art. 23 der Gesetzesverordnung Nr. 142/2015 vom 18. August 2015, abgedruckt in Gazzetta Ufficiale della Repubblica Italiana vom 15. September 2015, www.gazzettaufficiale.it; s. hierzu auch den mit Schriftsatz der Beklagten vom 16. Juli 2021 übersandten Bericht des Bundesamts vom 2. April 2020, S. 19.
66(b) Die Aufnahmeeinrichtungen sind verpflichtet, die Präfektur umgehend zu informieren, falls sich die oder der Asylsuchende nicht in der zugewiesenen Unterkunft meldet oder unentschuldigt oder unberechtigt abwesend ist.
67Vgl. Auskunft der SFH an OVG NRW vom 17. Mai 2021, S. 5 f, und SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Bericht, Januar 2020, S. 44; AIDA, Country Report: Italy-2020 Update, Juni 2021, S. 109 f., www.asylumineurope.org; s. Art. 23 der Gesetzesverordnung Nr. 142/2015 vom 18. August 2015.
68(c) Die Regelungen über den Verlust des Rechts auf Unterbringung berücksichtigen nicht, dass die oder der Asylsuchende im Fall eines solchen Entzugs dem Risiko der Verarmung ausgesetzt sein kann. Der Präfekt muss allerdings bei der Entscheidung über den Entzug nach Art. 23 Nr. 2 der Gesetzesverordnung Nr. 142/2015 besondere Umstände einer Vulnerabilität der oder des Asylsuchenden berücksichtigen.
69Vgl. AIDA, Country Report: Italy-2020 Update, Juni 2021, S. 110, www.asylumineurope.org; s. Art. 23 der Gesetzesverordnung Nr. 142/2015 vom 18. August 2015.
70(d) Das Recht auf Unterbringung können Asylsuchende nach Art. 23 Nr. 3 Satz 3 der Gesetzesverordnung Nr. 142/2015 nur dann zurückerhalten, wenn sie nachweisen können, dass sie aus Gründen höherer Gewalt oder eines Unfalls oder aus einem anderen triftigen persönlichen Grund in der Unterkunft nicht vorstellig geworden sind oder diese verlassen haben.
71Vgl. SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Bericht, Januar 2020, S. 45; AIDA, Country Report: Italy-2020 Update, Juni 2021, S. 110, www.asylumineurope.org; s. dazu auch Art. 23 der Gesetzesverordnung Nr. 142/2015 vom 18. August 2015.
72(e) Nach Art. 23 Nr. 3 der Gesetzesverordnung Nr. 142/2015 entscheidet die Präfektur auch darüber, ob die Person wieder in einer Erstaufnahme- oder temporären Einrichtung aufgenommen wird. Während des Verfahrens auf Wiederaufnahme hat die Person keinen Zugang zu einer staatlichen Unterkunft. Wenn die Präfektur die Wiederaufnahme in das System ablehnt, gibt es keine alternative staatliche Unterbringungsmöglichkeit. Um wieder Zugang zum Unterkunftssystem zu erhalten, benötigt man eine anwaltschaftliche Vertretung.
73Vgl. SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Bericht, Januar 2020, S. 45; s. dazu auch Art. 23 der Gesetzesverordnung Nr. 142/2015 vom 18. August 2015.
74(f) Gegen die Entscheidung der Präfektur kann gemäß Art. 23 Nr. 5 der Gesetzesverordnung Nr. 142/2015 Klage beim regionalen Verwaltungsgericht erhoben werden. Für diese Verfahren kann Prozesskostenhilfe in Anspruch genommen werden.
75Vgl. AIDA, Country Report: Italy-2020 Update, Juni 2021, S. 110, www.asylumineurope.org; s. Art. 23 der Gesetzesverordnung Nr. 142/2015 vom 18. August 2015.
76(g) Ausweislich einer von Altreconomia im Zeitraum von 2016 bis 2019 durchgeführten Untersuchung auf Grundlage von Angaben von 60 der 106 Präfekturen haben mindestens 100.000 Asylsuchende oder Schutzberechtigte ihr Recht auf Unterbringung verloren.
77Vgl. AIDA, Country Report: Italy-2020 Update, Juni 2021, S. 110, www.asylumineurope.org.
78(h) Auch im mit Schriftsatz der Beklagten vom 16. Juli 2021 übersandten Bericht des Bundesamts vom 2. April 2020 (S. 19) wird unter Hinweis auf „Artikel 23 des Gesetzesdekrets vom 18 August 2015 Nr. 412“ (gemeint ist wohl Art. 23 der Gesetzesverordnung Nr. 142/2015 vom 18. August 2015) ausdrücklich festgestellt, dass eine Person nicht mehr „in die Erstaufnahmeeinrichtung zurückkehren“ könne, wenn sie diese „unentschuldigt verlassen hat“.
79(2) Nach Italien zurückkehrenden Personen, die bereits Zugang zu einem Projekt hatten, kann auf Antrag ausnahmeweise die Unterbringung in einer Zweitaufnahmeeinrichtung (des SAI-Systems/vorher SIPROIMI) bewilligt werden, wenn sie (neue) Vulnerabilitäten nachweisen können.
80Vgl. SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Bericht, Januar 2020, S. 61, unter Hinweis auf Angaben des „Servizio Centrale“ und das von diesem herausgegebene Handbuch „Manuale operativo per l’attivazione e la gestione di servizi di accoglienza e integrazione per richiedenti e titolari di protezione internazionale“ zu SIPROIMI-Einrichtungen; vgl. hierzu auch das bereits zitierte Urteil des EGMR vom 23. März 2021 No. 46595/19, Rn. 54, für den Fall einer alleinerziehenden Frau mit zwei kleinen Kindern, https://hudoc.echr.coe.int.
81b. Ausgehend von diesen Erkenntnissen ist der Senat mit dem Verwaltungsgericht davon überzeugt, dass der Kläger sein Recht auf Unterbringung in Italien verloren hat, deshalb im Falle seiner Rücküberstellung nach Italien keinen Zugang mehr zu einer Aufnahmeeinrichtung erhalten wird und diesen auch nicht in absehbarer Zeit erstreiten kann.
82aa. Der Kläger hat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit den Tatbestand des Art. 23 Nr. 1 a) 2. Alt. der Gesetzesverordnung Nr. 142/2015 verwirklicht, weil er die ihm zugeteilte Unterkunft ohne vorherige begründete Mitteilung an die Präfektur verlassen hat.
83(1) Der Senat geht - wie auch das Verwaltungsgericht - davon aus, dass der Kläger in das Aufnahmesystem aufgenommen, ihm eine Unterkunft zugewiesen und er auch in einer solchen untergebracht worden ist.
84(a) Personen, die Italien im Jahr 2016 und zuvor über das Mittelmeer erreicht haben, wurden in der Regel unabhängig davon, ob ihr Asylgesuch über die (erste) Registrierung hinaus („fotosegnalamento“) auch formell registriert („verbalizzazione“) worden war, in das Aufnahmesystem aufgenommen und in einer Unterkunft untergebracht. Diese Personen hatten im Gegensatz etwa zu Asylsuchenden, die über Land nach Italien gelangt waren, für die in der Zeit zwischen Asylgesuch und „verbalizzazione“ eine Unterkunft nicht garantiert war, ohne Wartezeit Zugang zum Aufnahmesystem und damit auch zu Unterkunft und Versorgung.
85Vgl. zur Situation im Jahr 2016: SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Bericht. August 2016, S. 19 ff.; s. auch SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Bericht, Januar 2020, S. 25.
86(b) Der Kläger hat Italien nach seinen Angaben über das Mittelmeer erreicht, ist sodann im ersten Schritt („fotosegnalamento“) ‑ wie er bei der Anhörung beim Bundesamt erklärt hat - in Sizilien „registriert“ worden und hat damit schon deshalb Zugang zum Aufnahmesystem einschließlich Unterbringung erhalten. Abgesehen davon muss sein Asylantrag auch formell registriert („verbalizzazione“) worden sein. Beleg hierfür ist der EURODAC-Treffer, wonach der Kläger am 26. Januar 2016 in Imperia, Italien, einen Asylantrag gestellt hat; insofern hat er jedenfalls spätestens im Anschluss daran Zugang zum Aufnahmesystem bekommen.
87Nichts anderes gälte auch, wenn sich der Kläger, wie im Rahmen der Anhörung beim Bundesamt behauptet, nur ca. drei Wochen in Italien aufgehalten und in dieser Zeit auf der Straße gelebt hätte. Denn unabhängig davon, dass der Senat diese Angaben - wie auch das Verwaltungsgericht - für unwahr hält, weil sie schon nicht mit dem EURODAC-Treffer in Einklang zu bringen sind, wäre der Kläger dann ausgehend von den oben zitierten Erkenntnissen nach der ersten Registrierung („fotosegnalamento“) einer Unterkunft zugewiesen oder darin aufgenommen worden.
88(2) Da der Kläger im Jahr 2018 in die Bundesrepublik Deutschland weitergereist ist, muss er die ihm zugeteilte oder zugewiesene Unterkunft zwangsläufig irgendwann verlassen haben. Dafür, dass er dies auch ohne vorherige begründete Mitteilung an die Präfektur getan hat, spricht, dass er - wie die italienischen Behörden dem Bundesamt mit Schreiben vom 27. März und 4. September 2019 mitgeteilt haben - seit dem 23. August 2018 „flüchtig“ war.
89Auch im (unwahrscheinlichen) Fall der Wahrhaftigkeit seiner Angaben, er habe lediglich kurze Zeit in Italien und dort nur auf der Straße gelebt, hätte der Kläger sein Recht auf Unterbringung verloren, weil er in diesem Falle nicht in dem ihm nach der ersten Registrierung („fotosegnalamento“) zugeteilten Empfangszentrum erschienen wäre (vgl. Art. 23 Nr. 1 a 1. Alt. der Gesetzesverordnung Nr. 142/2015).
90bb. Der Verlust des Rechts auf Zugang zum Aufnahmesystem kann sich darüber hinaus auch aus Art. 23 Nr. 1 b) der Gesetzesverordnung Nr. 142/2015 ergeben, weil der Kläger trotz Benachrichtigung nicht zur Anhörung vor dem zuständigen Organ zur Prüfung seines Asylgesuchs erschienen ist.
91(1) Nach der förmlichen Registrierung des Asylantrags („verbalizzazione“) sendet die Questura den Asylantrag und die entsprechenden Dokumente an die für die Anhörung zuständige Territorialkommission und informiert die oder den Asylsuchen über den Termin zur Anhörung.
92Vgl. AIDA, Country Report: Italy-2020 Update, Juni 2021, S. 24, www.asylumineurope.org.
93(2) Ausgehend hiervon spricht vieles dafür, dass der Asylantrag des Klägers nach dem Vorgang der „verbalizzazione“ von der Questura zur zuständigen Territorialkommission versandt worden ist und der Kläger auch eine Benachrichtigung über den Termin der Anhörung erhalten hat, zu der er aber nicht erschienen ist. In eine derartige Annahme fügen sich seine Angaben beim Bundesamt ein, er habe in Italien keine Anhörung „wie hier“ gehabt. Auch die Mitteilungen der italienischen Behörden vom 27. März und 4. September 2019, wonach sein Asylantrag nicht geprüft worden sei, weil er seit dem 23. August 2018 flüchtig sei, sprechen dafür, dass der Kläger zur Anhörung geladen worden, dieser Einladung aber nicht gefolgt ist, sondern untergetaucht oder bereits nach Deutschland weitergereist war und deshalb eine weitere Prüfung seines Asylantrags nicht stattgefunden hat.
94cc. Mit Blick auf die vorstehenden Feststellungen erscheint es ausgeschlossen, dass der Kläger bei der für ihn zuständigen Questura bzw. Präfektur mit Erfolg einen Anspruch auf (Wieder-)Aufnahme in eine Unterkunft geltend machen oder in absehbarer Zeit gerichtlich durchsetzen könnte.
95(1) Zunächst ist der Senat - wie das Verwaltungsgericht - davon überzeugt, dass die italienischen Behörden dem Kläger das Recht auf Unterbringung entzogen haben.
96(a) Mit Blick darauf, dass die italienischen Behörden in den Jahren 2016 bis 2019 mindestens 100.000 Asylsuchenden und Schutzberechtigten das Recht auf Unterbringung in einer Einrichtung entzogen haben - dabei dürfte die tatsächliche Zahl solcher Fälle noch erheblich darüber liegen, nachdem die im Rahmen der Untersuchung von Altreconomia ermittelten „mindestens 100.000“ Fälle auf den Angaben von weniger als zwei Dritteln der 106 italienischen Präfekturen beruhen - und im gleichen Zeitraum in Italien insgesamt 350.868 Asylanträge gestellt worden sind,
97vgl. zu diesen Zahlen: AIDA, Country Report: Italy-2016 Update, 31. Dezember 2016, S. 8, www.asylumineurope.org für 2016; SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Bericht, Januar 2020, S. 22, für 2017 und 2018; AIDA, Country Report: Italy-2019 Update, 31. Dezember 2019, www.asylumineurope.org für 2019,
98muss davon ausgegangen werden, dass die italienischen Behörden einem erheblichen Teil der Asylantragstellenden bzw. Schutzberechtigten das Recht auf eine Unterbringung entweder auf der Grundlage des Art. 23 der Gesetzesverordnung Nr. 142/2015 oder des Art. 40 SIPROIMI-Richtlinien,
99vgl. zu dieser Regelung für Einrichtungen des SAI-Systems (vormals SIPROIMI), die durch das Gesetz Nr. 173/2020 nicht geändert worden ist: OVG NRW, Urteil vom heutigen Tag in dem Verfahren 11 A 1674/20.A betreffend eine Klage eines Somaliers gegen eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG mit Abschiebungsandrohung nach Italien (Urteilsabdruck, S. 11 ff.),
100entzogen haben. Wenn zudem mit dem von der Beklagten mit Schriftsatz vom 16. Juli 2021 zu den Akten gereichten Bericht des Bundesamts vom 2. April 2020 davon ausgegangen wird, dass Familien mit minderjährigen Kindern in der Regel nicht von dem Entzug des Rechts auf Unterbringung betroffen sind (s. hierzu nachfolgend unter B.I.6.b.), spricht alles dafür, dass dieses Recht in erster Linie Einzelpersonen - wie dem Kläger - entzogen wird.
101(b) Ausgehend hiervon sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich und auch von der Beklagten nicht dargetan, dass die italienischen Behörden im Falle des Klägers eine Ausnahme gemacht und die Vorschrift über den Entzug des Rechts auf Unterbringung nicht auf den Kläger angewendet haben.
102(2) Der Kläger kann weder geltend machen, er habe die Unterkunft aus Gründen höherer Gewalt oder anderen triftigen Gründen verlassen noch kann er (neue) Vulnerabilitäten nachweisen, wegen derer er möglicherweise eine Unterbringung in einer Einrichtung des SAI-Systems erreichen könnte.
103(3) Unabhängig davon, ob eine gerichtliche Verfolgung eines Anspruchs auf (Wieder-)Aufnahme in eine Einrichtung angesichts der Regelungen in Art. 23 Nr. 1 a) und b) der Gesetzesverordnung Nr. 142/2015 überhaupt Erfolg haben könnte, würde der Kläger in dem - unter Umständen mehrere Monate dauernden - Zeitraum bis zu einer Entscheidung des zuständigen Verwaltungsgerichts nicht untergebracht.
104c. Der Kläger wird im Falle seiner Rücküberstellung nach Italien außerhalb der Aufnahmeeinrichtungen keine menschenwürdige Unterkunft finden.
105aa. Von Kirchen, NGOs und Privatpersonen gestellte Unterbringungsmöglichkeiten bieten - wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat - keinen Ersatz für eine fehlende staatliche Unterbringung von Asylsuchenden.
106Vgl. hierzu auch AIDA, Country Report: Italy-2020 Update, Juni 2021, S. 120, www.asylumineurope.org, wonach es schwierig ist, die Zahl der verfügbaren, zudem in der Regel nur für Notfälle vorgesehenen Plätze von Kirchen, NGOs oder Privatpersonen zu erfassen.
107bb. Nichts anderes gilt auch für eine Unterbringung in Notunterkünften. Denn solche Unterkünfte sind in Italien schon nicht in ausreichender Anzahl verfügbar und bieten außerdem regelmäßig nur Plätze zum Schlafen.
108Vgl. hierzu die Ausführungen im Urteil des Senats vom heutigen Tag im Verfahren 11 A 1674/20.A (Urteilsabdruck, S. 16 ff.)
109cc. Auf informelle Siedlungen oder besetzte Häuser können Asylsuchende ebenfalls nicht als Ersatz für eine staatliche Unterbringung verwiesen werden. Denn der Aufenthalt in solchen Gebäuden ist wegen der dort zumeist herrschenden menschenunwürdigen Zustände nicht nur unzumutbar, sondern vor allem auch illegal.
110Vgl. hierzu auch OVG NRW, Urteile vom 21. Januar 2021 - 11 A 2982/20.A -, juris, Rn. 64, und ‑ 11 A 1564/20.A -, juris, Rn. 62.
111d. Eine individuelle Zusicherung der italienischen Behörden, dass dem Kläger nach seiner Überstellung nach Italien eine zumutbare Unterbringung zur Verfügung gestellt wird, liegt - wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat und auch von der Beklagten nicht behauptet wird - nicht vor. Angesichts der zuvor getroffenen Feststellungen, wonach der Kläger im Falle seiner Rücküberstellung nach Italien dort in absehbarer Zeit keine menschenwürdige Unterkunft erhalten wird, ist eine solche entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht entbehrlich.
1123. Der Kläger wird mit hoher Wahrscheinlichkeit im Falle seiner Rücküberstellung nach Italien nicht in der Lage sein, sich aus eigenen durch Erwerbstätigkeit zu erzielenden Mitteln mit den für ein Überleben notwendigen Gütern zu versorgen.
113a. Grundsätzlich haben Asylsuchende in Italien 60 Tage nach Asylantragstellung Zugang zum Arbeitsmarkt.
114Vgl. Raphaelswerk e.V., Italien: Informationen für Geflüchtete, die nach Italien rücküberstellt werden, Stand: 06/2020, S. 16, www.Raphaelswerk.de.
115aa. Aufgrund der hohen Arbeitslosenzahlen in Italien ist es für Asylsuchende schwer, Arbeit zu finden. Geringe Sprachkenntnisse und fehlende Qualifikationen oder Probleme bei der Anerkennung von Qualifikationen erschweren die Arbeitssuche zusätzlich. Schwarzarbeit ist sehr verbreitet. Viele Flüchtlinge arbeiten in der Landwirtschaft, z. B. in der saisonalen Erntearbeit, meist unter prekären Arbeitsbedingungen, und werden Opfer von Ausbeutung.
116Vgl. Raphaelswerk e. V., Italien: Informationen für Geflüchtete, die nach Italien rücküberstellt werden, Stand: 06/2020, S. 16 f., www.Raphaelswerk.de; ACCORD, Auskunft an Hess. VGH vom 18. September 2020, S. 10; s. auch Auskunft der SFH an OVG NRW vom 17. Mai 2021, S. 4; s. auch BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Italien vom 11. November 2020, S. 24.
117Die Situation auf dem Arbeitsmarkt hat sich im Zuge der Covid-19-Pandemie und der Verschlechterung der gesamtwirtschaftlichen Lage in den Jahren 2020 und 2021 zusätzlich verschärft.
118Vgl. Auskunft der SFH an OVG NRW vom 17. Mai 2021, S. 2.
119Die Arbeitslosenquote in Italien lag im Jahr 2020 bei über neun Prozent,
120vgl. Statista, Internationale Länderdaten, Europa, https://de.statista.com (ca. 9,1 %); Bundeszentrale für politische Bildung (bpb), Arbeitslosigkeit 2020, www. bpb.de (9,2 %),
121im Mai 2021 bei 10,5 Prozent und wird für das Jahr 2021 auf rund 10,3 Prozent prognostiziert.
122Vgl. Statista, Internationale Länderdaten, Europa, https://de.statista.com.
123Die Jugendarbeitslosigkeit liegt derzeit bei 33,7 Prozent - nur in Spanien und Griechenland sind die Werte noch schlechter. Nach der jüngsten Untersuchung des nationalen Statistikamts Istat sind mehr als 30 Prozent aller Verträge bei den 25- bis 34-Jährigen befristet. Bei drei Vierteln aller befristeten Verträge sei die Vertragsart keine bewusste Wahl gewesen, sondern der einzige Weg, um eine Arbeit zu bekommen.
124Vgl. Handelsblatt, „Unser Sozialsystem hat einfach zu viele Löcher“ - Italiens Arbeitsmarkt gerät in eine tiefe Krise, Artikel vom 23. Juni 2021, www.handelsblatt.de.
125In Italien haben in der Pandemie vor allem Frauen und junge Menschen ihren Arbeitsplatz verloren. Im Unterschied zu früheren Krisen, die hauptsächlich die Industrie belastet haben, bekommt das Dienstleistungsgewerbe den Wirtschaftseinbruch bedingt durch die Pandemie besonders stark zu spüren; betroffen sind insbesondere die Branchen, in denen überwiegend Frauen arbeiten, wie Tourismus, Gastronomie und Hotellerie.
126Vgl. Handelsblatt, „Unser Sozialsystem hat einfach zu viele Löcher“ - Italiens Arbeitsmarkt gerät in eine tiefe Krise, Artikel vom 23. Juni 2021, www.handelsblatt.de; s. auch Süddeutsche Zeitung (SZ), Jung, weiblich, arbeitslos, Artikel vom 25. März 2021, www.sueddeutsche.de.
127Von der Pandemie besonders betroffen ist der Tourismussektor mit einem Rückgang von 69 % im Jahr 2020.
128Vgl. Auskunft der SFH an OVG NRW vom 17. Mai 2021, S. 5, m. w. N.
129Nach Angaben des Statistikamts Istat ist die drittgrößte Volkswirtschaft der Eurozone im Jahr 2020 um 8,8 Prozent geschrumpft; das ist der stärkste Einbruch seit dem Zweiten Weltkrieg. Die deutsche Wirtschaft ist im selben Zeitraum um 5,0 Prozent geschrumpft.
130Vgl. Deutsche Welle (DW), Wirtschaft der Eurozone schrumpft, Beitrag vom 2. Februar 2021, www.dw.com.de.
131Italiens Hoffnung liegt auf dem Wiederaufbaufonds der Europäischen Union; nicht nur die Wirtschaft, sondern auch die Beschäftigung soll wachsen. Allein für das Jahr 2022 wird der Effekt des Fonds mit 2,2 Prozent Wachstum bei der Erwerbsquote bemessen. Die Frauenerwerbsquote soll im kommenden Jahr um 2,6 Prozentpunkte steigen, die der Jugendlichen aus dem Süden sogar um 3,3 Prozentpunkte.
132Vgl. Handelsblatt, „Unser Sozialsystem hat einfach zu viele Löcher“ - Italiens Arbeitsmarkt gerät in eine tiefe Krise, Artikel vom 23. Juni 2021, www.handelsblatt.de; s. auch GTAI, Germany Trade & Invest, Wirtschaftsausblick Italien, Wege aus der Coronakrise, bessere Aussichten für das 2. Halbjahr, Artikel vom 21. Mai 2021, www.gtai.de.
133bb. Schwarzarbeit ist in Italien weit verbreitet. Etwa zehn Prozent der Bevölkerung Italiens arbeiten nach Angaben des italienischen Statistikamts Istat in der Schattenwirtschaft, eine Million Haushalte leben ausschließlich von irregulärer Arbeit.
134Vgl. Handelsblatt, Schattenwirtschaft, Italien forciert den Kampf gegen Steuerhinterziehung und Schwarzarbeit, Artikel vom 18. August 2020, www.handelsblatt.com.
135Schwarzarbeit wird europaweit bekämpft. Das Europäische Parlament und der Rat haben durch Beschluss 2016/344/EU vom 9. März 2016 (ABl. L 65 vom 11. März 2016) eine „Europäische Plattform zur Stärkung der Zusammenarbeit bei der Bekämpfung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit“ eingerichtet, die u. a. den Ländern der Europäischen Union helfen soll, wirksamer den verschiedenen Formen der Schwarzarbeit zu begegnen.
136Vgl. Europäische Kommission, Themenblatt Europäisches Semester „Schwarzarbeit“ vom 10. November 2017, S. 6 f., https://ec.europa.eu.
137Auch Italien versucht, mit umfangreichen Maßnahmen gegen Schwarzarbeit vorzugehen; so drohen etwa bei Verstößen Geldstrafen von 2.000 bis 50.000 Euro.
138Vgl. Handelsblatt, Schattenwirtschaft, Italien forciert den Kampf gegen Steuerhinterziehung und Schwarzarbeit, Artikel vom 18. August 2020, www.handelsblatt.com.
139b. Angesichts der sich aus diesen Erkenntnissen und Informationen ergebenden derzeitigen Arbeitsmarktsituation und Wirtschaftslage in Italien ist es beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger im Falle seiner Rückkehr keine Arbeit finden würde. Bei einer Arbeitslosenquote von ca. 10 %, einer mit 33,7 % deutlich darüber liegenden Jugendarbeitslosigkeit und der zurzeit (noch) herrschenden prekären Beschäftigungssituation im Dienstleistungs-, insbesondere im Hotel- und Gaststättengewerbe, sowie den einen Zugang zum Arbeitsmarkt zusätzlich erschwerenden persönlichen Handicaps des Klägers - wie der mangelnden Beherrschung der italienischen Sprache wie überhaupt der Befähigung zum Lesen und Schreiben, des Fehlens spezifischer beruflicher Qualifikationen und des für einen Drittstaatsangehörigen in einem anderen Land typischen Fehlens privater Netzwerke - erscheint es nahezu ausgeschlossen, dass der Kläger in einem überschaubaren Zeitraum im Anschluss an eine Rückkehr nach Italien eine Arbeit findet, die es ihm gestattet, seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Ob der Kläger in Italien eine Beschäftigung im Bereich der sog. Schattenwirtschaft finden könnte, kann offenbleiben. Denn angesichts der oben aufgezeigten Bemühungen der Europäischen Union und insbesondere auch ihres Mitgliedstaats Italien zur Bekämpfung von Schwarzarbeit verbietet es sich von vornherein, diese dadurch zu untergraben, dass Asylsuchende ‑ wie der Kläger - auf die Möglichkeit verwiesen werden, in Italien zur Sicherung des Existenzminimums ‑ verbotene - Schwarzarbeit aufzunehmen.
1404. Der Kläger wird im Falle seiner Rücküberstellung nach Italien auch keinen Zugang zu staatlichen Sozialleistungen haben, mit deren Hilfe er dort sein Existenzminimum sichern könnte.
141a. Asylsuchende, die nicht in einer Aufnahmeeinrichtung untergebracht sind, erhalten keine staatliche finanzielle Unterstützung.
142Vgl. Raphaelswerk e.V., Italien: Informationen für Geflüchtete, die nach Italien rücküberstellt werden, Stand: 06/2020, S. 14, www.Raphaelswerk.de.
143b. Da der Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit keinen Zugang zu einer Aufnahmeeinrichtung haben wird, wird er auch keine Sozialleistungen erhalten.
1445. Soweit die Beklagte auf eine aktuelle Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 23. März 2021 - No. 46595/19 - hinweist, können daraus für den Fall des Klägers keine von der Einschätzung des Senats abweichenden Schlüsse gezogen werden. Denn diese Entscheidung betrifft eine alleinerziehende Frau mit zwei kleinen Kindern aus Eritrea, die zunächst in Italien einen Asylantrag gestellt hatte, dann in die Niederlande weitergereist war und dort abermals um Asyl nachgesucht hat. In Bezug auf diese Person und ihre Kinder hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ausgehend von den letzten Gesetzesänderungen in Italien, nämlich dem das „Salvini-Dekret“ ändernden Gesetz Nr. 173/2020, festgestellt, dass diese Asylantragstellerin mit ihren kleinen Kindern berechtigt sei, in einer Aufnahmeeinrichtung des SAI-Systems aufgenommen zu werden; dies gelte umso mehr, weil die Unterbringung ihrer Person, die als alleinerziehende Mutter mit zwei kleinen Kindern zur Kategorie der in Italien als „vulnerabel“ definierten Personen gehöre - was wie oben ausgeführt für den Kläger nicht zutrifft -, Priorität hätte.
145Vgl. EGMR; Urteil vom 23. März 2021 No. 46595/19, Rn. 54, https://hudoc.echr.coe.int.
1466. Die von der Beklagten mit Schriftsatz vom 16. Juli 2021 vorgelegten Berichte des Bundesamts vom 15. Juli 2021 und vom 2. April 2020 führen weder zu einer anderen Einschätzung des Senats noch machen sie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich.
147a. Der Bericht des Bundesamts vom 15. Juli 2021 enthält keine Ausführungen zu der im Falle des Klägers entscheidungserheblichen Frage, ob sich seit der Reform des „Salvini-Dekrets“ durch das Gesetz Nr. 173/2020 auch hinsichtlich des Verlusts des Rechts auf Zugang zu den Aufnahmeeinrichtungen Änderungen ergeben haben. Aus dem Bericht lässt sich jedenfalls an keiner Stelle entnehmen, dass etwa die Regelungen in Bezug auf den Verlust dieses Rechts, namentlich des Art. 23 der Gesetzesverordnung Nr. 142/2015, keine Gültigkeit mehr haben, aufgehoben, etwa durch neue Regelungen ersetzt worden sein oder nicht mehr angewendet werden könnten.
148b. Auch der Bericht des Bundesamts vom 2. April 2020 veranlasst den Senat nicht zu einer anderen Beurteilung des Falls des Klägers.
149aa. Dieser Bericht betrifft schon ausweislich der Überschrift die „Aufnahmesituation von Familien mit minderjährigen Kindern nach einer Dublin-Überstellung in Italien“, mithin zurückkehrende Familien und nicht eine zurückkehrende Einzelperson wie den Kläger. Der Bericht ist ausweislich der Einleitung (S. 3) aus „Anlass der Entscheidung des BVerfG vom 10. Oktober 2019“ erstellt worden, „in der es festgestellt hat, dass aufgrund der Änderungen in der Rechtslage durch das Decreto Legge Salvini und des Berichts der Schweizer Flüchtlingshilfe vom 8. Mai 2019 nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden könne, dass eine Mutter mit einem minderjährigen Kind sofort nach ihrer Ankunft in Italien Zugang zu einer angemessenen Unterkunft haben würden und das Risiko einer Obdachlosigkeit bestünde“. Am Ende der Einleitung heißt es zudem: „Der Bericht fokussiert auf den rechtlichen, organisatorischen und sozialen Bedingungen bei der Aufnahme von Familien mit minderjährigen Kindern nach einer Dublin-Überstellung nach Italien“. Entsprechend beziehen sich die im Verlaufe des Berichts und im Fazit getroffenen Feststellungen im Wesentlichen auf im Wege des Dublin-Verfahrens zurückkehrende Familien mit minderjährigen Kindern. So verhalten sich die Ausführungen (etwa auf den Seiten 28, 31, 38, 40, 43) hauptsächlich zu im Dublin-Verfahren zurückkehrenden Familien, denen unmittelbar nach ihrer Rückkehr ein Unterkunftsplatz zur Verfügung gestellt würde und die deshalb eine Obdachlosigkeit nicht zu befürchten hätten. Insbesondere im Fazit wird ausdrücklich festgestellt, dass „die Sorge, dass eine Familie mit minderjährigen Kindern nach ihrer Dublin-Rückkehr nicht unmittelbar angemessen untergebracht“ werde und „ungewollt auf der Straße landen“ könne, unbegründet sei.
150bb. Unabhängig davon findet die Feststellung des Senats, dass der Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Italien nicht (mehr) in einer Einrichtung des italienischen Aufnahmesystems unterkommen kann, in dem Bericht sogar ihre Bestätigung.
151(1) Denn darin (S. 19) wird ausdrücklich festgestellt, dass eine Person nicht mehr „in die Erstaufnahmeeinrichtung zurückkehren“ könne, wenn sie diese „unentschuldigt verlassen hat“; dabei wird auf „Artikel 23 des Gesetzesdekrets vom 18 August 2015 Nr. 412“ (gemeint ist wohl Art. 23 der Gesetzesverordnung Nr. 142/2015 vom 18. August 2015) verwiesen. Insofern geht dieser Bericht - wie auch der Senat - davon aus, dass eine Person, die den Tatbestand einer Regelung über den Entzug des Rechts auf Unterbringung verwirklicht hat, nicht mehr in eine Aufnahmeeinrichtung zurückkehren bzw. dort nicht mehr unterkommen kann.
152(2) Soweit in dem Bericht (S. 36) davon die Rede ist, zurücküberstellte Familien mit Kindern und Vulnerable könnten unabhängig davon, wie lange sie eine Einrichtung verlassen hätten, wieder dort aufgenommen werden, und es an anderer Stelle heißt (S. 44), im Falle von Familien mit Kindern sei der Ausschluss aus einer Unterkunft, auch wenn sie diese zuvor verlassen hätten oder untergetaucht gewesen seien, ausgeschlossen, betreffen auch diese Ausführungen Familien mit Kindern und nicht den Fall des Klägers, der als Einzelperson nach Italien zurückkehrte.
153Abgesehen davon findet sich in dem Bericht (S. 36) in diesem Zusammenhang auch der Hinweis darauf, dass zudem die Regelungen des Art. 23 der Gesetzesverordnung Nr. 142/2015 vom 18. August 2015 gälten, in dessen Nr. 1 die Tatbestände über den Entzug des Rechts auf Unterbringung - wie an anderer Stelle im Bericht (S. 19) angesprochen - geregelt sind und nach dessen Nr. 2 der Präfekt bei seiner Entscheidung über den Entzug des Rechts auf Unterbringung besondere Umstände einer Vulnerabilität der oder des Asylsuchenden [also (nur) etwa im Falle von Familien mit minderjährigen Kindern oder Vulnerablen, nicht aber im Falle nicht vulnerabler Einzelpersonen] zu berücksichtigen hat.
154II. Die unter Ziffer 2. des Bescheids getroffene Feststellung des Fehlens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist verfrüht ergangen, weil das Bundesamt nach Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung verpflichtet ist, den Asylantrag des Klägers materiell zu prüfen und sodann über Abschiebungsverbote zu entscheiden. Die auf § 34a AsylG gestützte Abschiebungsanordnung in Ziffer 3. des angefochtenen Bescheids ist rechtswidrig, weil der Asylantrag des Klägers mit Blick auf die unter B. I. getroffenen Feststellungen nicht gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 a) AsylG als unzulässig abgelehnt werden durfte. Infolgedessen entfällt auch die Grundlage für die Anordnung des auf § 11 Abs. 1 AufenthG gestützten Einreise- und Aufenthaltsverbots in Ziffer 4. des Bescheids.
155C. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG.
156Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 Satz 1 ZPO.
157D. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Insbesondere hat die Sache keine grundsätzliche Bedeutung i. S. d. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die hier entscheidungserheblichen Rechtsfragen - insbesondere zur Anwendbarkeit des § 29 Abs. 1 Nr. 1a) AsylG und die Maßstäbe für einen Ausschluss der Unzulässigkeitsentscheidung wegen einer drohenden Verletzung des Art. 4 GRCh oder des Art. 3 EMRK - sind geklärt.