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Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
2Die Klägerin wurde am 00.00.1961 in der ehemaligen Sowjetunion geboren. Ihre Mutter hatte im Februar 1995 einen Aufnahmebescheid erhalten, in den die Schwester der Klägerin und deren Sohn einbezogen worden waren, und war im Januar 1996 ins Bundesgebiet eingereist.
3Die Mutter der Klägerin beantragte am 10. Mai 2011 und 22. Februar 2012 die nachträgliche Einbeziehung der Klägerin und von deren Ehemann Q. Z. . sowie des Sohns B. Z. in ihren Aufnahmebescheid im Wege des Härtefalls. Zur Begründung führte sie aus: Sie leide an Depressionen mit entsprechenden psychischen und physischen Symptomen und benötige die Hilfe und Unterstützung der Klägerin. Die Mutter legte hierüber ärztliche Atteste und u. a. über die Deutschkenntnisse der Klägerin ein Goethe-Zertifikat A1 vom 8. Dezember 2010 vor. Mit Bescheiden vom 1. Oktober 2013 wurden die Klägerin und ihr Sohn in den Aufnahmebescheid ihrer Mutter bzw. Großmutter einbezogen und der Ehemann der Klägerin als weiterer Familienangehöriger i. S. d. § 8 Abs. 2 BVFG eingetragen. Die Klägerin reiste am 9. August 2014 mit ihrem Ehemann und ihrem Sohn ins Bundesgebiet ein.
4Die Klägerin hatte noch in der Russischen Föderation unter dem 2. November 2013, beim Bundesverwaltungsamt eingegangen am 1. April 2014, die Erteilung eines Aufnahmebescheids als Spätaussiedlerin beantragt. Laut Antragsangaben war sie in ihrem ersten Inlandspass mit russischer Nationalität eingetragen. Im Rahmen des Aufnahmeverfahrens legte sie nach ihrer Einreise ein ärztliches Attest vom 5. August 2014 vor, wonach ihre Mutter an einer chronischen idiopathischen Lungenfibrose leide. Ferner reichte sie im weiteren Verlauf des Aufnahmeverfahrens Goethe-Zertifikate B1 über die Module Sprechen, Lesen und Schreiben, ausgestellt am 22. Juli 2014 in St. Petersburg, sowie ein Goethe-Zertifikat B1 über das Modul Hören ein, ausgestellt in Moskau am 19. Januar 2015 aufgrund der Prüfung am 23. Dezember 2014.
5Die Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin durch Bescheid vom 21. Mai 2015 ab und führte zur Begründung aus: Da die Klägerin ihren Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet aufgegeben habe, komme nur die Erteilung eines Härtefallaufnahmebescheids gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG in Betracht. Die Klägerin habe aber das Vorliegen einer besonderen Härte nicht glaubhaft gemacht. Der Anerkennung als Spätaussiedlerin stehe das fehlende Bekenntnis zur deutschen Nationalität entgegen. Die Klägerin sei in ihrem ersten Inlandspass und in den Geburtsurkunden ihrer 1983 und 1987 geborenen Söhne mit russischer Nationalität eingetragen und habe vor ihrer Ausreise eine Änderung der Nationalitätsangaben, die möglich und zumutbar gewesen sei, nicht veranlasst.
6Der dagegen erhobene Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 15. Oktober 2015 zurückgewiesen. Hierin wurde u. a. ergänzend ausgeführt: Der von der Klägerin nach der Übersiedlung gestellte Antrag auf Anerkennung als Spätaussiedlerin und Ausstellung der Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG werde abgelehnt. Die durch das B1-Zertifikat belegten guten deutschen Sprachkenntnisse der Klägerin seien nicht geeignet, das notwendige Bekenntnis glaubhaft zu machen.
7Die Klägerin hat am 11. November 2015 Klage erhoben und vorgetragen: Ein Härtefall habe aufgrund der Suizidalität bei ihrer Mutter bestanden. Sie habe ein Bekenntnis auf andere Weise durch Nachweis ihrer Deutschkenntnisse mit dem B1-Zertifikat vorgelegt. Ihre Bemühungen im Jahr 1987 anlässlich der Geburt ihres Sohns B. , ihre Nationalität in der Geburtsurkunde des Sohns eintragen zu lassen, seien fehlgeschlagen. Sie habe bei der ersten Prüfung des Sprachtests zu B1 das Modul Hören nicht bestanden. Sie habe dies in St. Petersburg nachgeholt. Das entsprechende Zertifikat sei in Moskau nach Überprüfung ausgestellt worden.
8Im Klageverfahren hat die Klägerin zudem eine Bescheinigung des Standesamts des Bezirks Kirowski vom 26. Mai 2016 vorgelegt, ausweislich derer eine Änderung ihrer Nationalität im Heiratsregister abgelehnt worden sei.
9Die Klägerin hat beantragt,
10die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 21. Mai 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Oktober 2015 zu verpflichten, ihr einen Härtefallaufnahmebescheid gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG zu erteilen sowie eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG auszustellen.
11Die Beklagte hat beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Sie hat ergänzend vorgetragen: Der Klägerin sei es möglich und zumutbar gewesen, vor ihrer Einreise eine Änderung der Nationalitäteneinträge in den Geburtsurkunden ihrer Kinder zu erreichen. Denn in den russischen Geburtsurkunden sei ein - wenn auch freiwilliger - Nationalitäteneintrag vorgesehen. Es sei ihr auch möglich gewesen, eine Änderung ihres Nationalitäteneintrags im Heiratsregister von Russisch auf Deutsch zu veranlassen. In der neu auszustellenden Heiratsurkunde hätte sie dann die deutsche Nationalität eintragen lassen können. Die Klägerin habe sich nicht durch Vorlage des Goethe-Zertifikats B1 zum deutschen Volkstum bekannt, da der Prüfungsteil Hören, der wesentlicher Bestandteil der Sprachprüfung B1 sei, erst am 23. Dezember 2014 und damit nach Übersiedlung der Klägerin im August 2014 ins Bundesgebiet abgelegt worden sei. Voraussetzung für ein Bekenntnis nach § 6 BVFG sei aber, dass es noch vor Aussiedlung ins Bundesgebiet abgegeben worden sei.
14Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 21. Juni 2017 im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen: Es könne offenbleiben, ob die Klage, soweit sie sich auf die Erteilung eines Aufnahmebescheids im Wege des Härtefalls richte, zulässig sei, denn die Klägerin erfülle die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufnahmebescheids nicht. Sie sei keine Spätaussiedlerin. Sie habe sich nicht bis zum Verlassen des Aussiedlungsgebiets zum deutschen Volkstum bekannt. Im ersten Inlandspass sei sie mit russischer Nationalität eingetragen gewesen. Dadurch liege ein die deutsche Volkszugehörigkeit ausschließendes Gegenbekenntnis vor. Die Klägerin habe auch nicht die ihr ab Mitte 1992 zustehende Möglichkeit genutzt, ihren Passeintrag ändern zu lassen. Ihre Bemühungen, eine Änderung im Heiratsregister herbeizuführen, seien erstmals nach Einreise ins Bundesgebiet erfolgt und deshalb irrelevant. Sie habe ein Bekenntnis auch nicht auf andere Weise abgelegt. Denn sie habe den Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1 nicht bis zum Verlassen des Aussiedlungsgebiets erbracht, da sie bis zu diesem Zeitpunkt nur einen Teil der Sprachprüfung für das Zertifikat B1, nämlich die Module Sprechen, Lesen und Schreiben, bestanden habe. Erst Monate nach ihrer Übersiedlung ins Bundesgebiet und Wohnsitznahme in Berlin habe sie das weitere Modul des Sprachtests bestanden. Die weitere Klage, gerichtet auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung, sei wegen fehlenden Vorverfahrens bereits unzulässig; im Übrigen sei die Klägerin - wie aufgeführt - keine Spätaussiedlerin.
15Zur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen Berufung hat die Klägerin u. a. vorgetragen: Seit ihrer Kindheit bestehe eine Hörbehinderung. Aus der Tatsache, dass sie die Module Sprechen, Lesen und Schreiben des Goethe-Zertifikats bestanden habe, sei der Rückschluss zu ziehen, dass das Nichtbestehen des Moduls Hören ihrer Erkrankung geschuldet gewesen sei. Zudem sei das Modul Hören bei der Prüfung im Juli 2014 als letztes geprüft worden. An dem Test hätten ca. 50 Personen teilgenommen; die Tonqualität des Übertragungsgeräts sei schlecht gewesen.
16Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 13. November 2019 hat die Klägerin die Berufung zurückgenommen, soweit sie die Erteilung eines Aufnahmebescheids begehrt hatte.
17Die Klägerin hat sodann beantragt,
18das angefochtene Urteil teilweise zu ändern und die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids des Bundesverwaltungsamts vom 21. Mai 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Oktober 2015 zu verpflichten, ihr eine Spätaussiedlerbescheinigung auszustellen.
19Die Beklagte hat beantragt,
20die Berufung zurückzuweisen.
21Durch Urteil vom 13. November 2019 hat der Senat das Berufungsverfahren im Umfang der Klagerücknahme eingestellt und das Urteil des Verwaltungsgerichts teilweise geändert und die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 21. Mai 2015 und des Widerspruchsbescheids vom 15. Oktober 2015 verpflichtet, der Klägerin eine Spätaussiedlerbescheinigung auszustellen. Auf die Begründung dieses Urteils wird Bezug genommen.
22Das Bundesverwaltungsgericht hat das Urteil des Senats durch Urteil vom 26. Januar 2021 - 1 C 5.20 - aufgehoben und zur anderweitigen Entscheidung an den Senat zurückverwiesen. Es hat u. a. ausgeführt:
23„1. Das Oberverwaltungsgericht geht zwar zutreffend davon aus, dass hinsichtlich des nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG für die Annahme der deutschen Volkszugehörigkeit erforderlichen Bekenntnisses zum deutschen Volkstum für die Klägerin nur ein Bekenntnis auf andere Weise durch Spracherwerb gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 BVFG in Betracht kommt (a). Der bloße Erwerb deutscher Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) reicht aber nicht, um von einem zuvor ausdrücklich abgelegten Gegenbekenntnis abzurücken (b).
24a) Die Klägerin gehörte schon wegen der russischen Nationalität ihres Vaters nach dem Recht ihres Herkunftsstaats nicht zur deutschen Nationalität. Hierzu zählten nach der sowjetischen Passverordnung von 1974 nur Abkömmlinge, bei denen beide Elternteile dem deutschen Volkstum zugehörten (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 - BVerwGE 99, 33 <140>). Dies belegt auch der russische Nationalitäteneintrag in den von ihr vorgelegten amtlichen Dokumenten. Den Feststellungen des Berufungsgerichts ist auch nicht zu entnehmen, dass die Klägerin zu irgendeinem Zeitpunkt vor ihrer Ausreise gegenüber staatlichen Stellen bei der Ausstellung amtlicher Dokumente eine Erklärung zur deutschen Nationalität abgegeben und damit von einem bei gemischtnationalen Eltern eröffneten Wahlrecht Gebrauch gemacht hat. Nach eigenen Angaben war sie in ihrem ersten - mit Vollendung des 16. Lebensjahrs im Jahr 1977 ausgestellten - Inlandspass mit russischer Nationalität eingetragen. Soweit sie vorgetragen hat, sie habe sich 1987 bei der Ausstellung der Geburtsurkunde für ihren Sohn B. erfolglos um einen deutschen Nationalitäteneintrag bemüht, hat das Berufungsgericht dies ausdrücklich offengelassen. Etwaige weitere Bemühungen um eine Änderung des Nationalitäteneintrags in amtlichen Dokumenten nach ihrer Übersiedlung sind schon deshalb unbeachtlich, weil ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete abgegeben werden muss.
25Damit kommt nur ein Bekenntnis auf andere Weise nach § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG durch den Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B 1 des GER in Betracht. Entsprechende Sprachkenntnisse hat das Oberverwaltungsgericht mit Blick auf das von der Klägerin nach der Einreise vorgelegte B 1-Sprachzertifikat angenommen. Dabei ist es in tatsächlicher Hinsicht davon ausgegangen, dass die Klägerin das Modul ‚Hören‘ nur wegen einer krankhaften Veränderung der Hörfähigkeit nicht schon vor der Übersiedlung bestanden habe. Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist insbesondere, dass das Berufungsgericht nicht auf den Nachweis, sondern auf das tatsächliche Vorhandensein der für ein Bekenntnis auf sonstige Weise erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse bei Ausreise abgestellt hat. Zwar muss nach § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG das Bekenntnis auf andere Weise durch den ‚Nachweis‘ entsprechender Sprachkenntnisse erbracht werden. Die Intention des Gesetzgebers spricht aber dafür, dass im Zeitpunkt der Ausreise tatsächlich vorliegende Sprachkenntnisse ausreichen.
26[…]
27b) Diese Sprachkenntnisse genügen allein für ein Bekenntnis der Klägerin zum deutschen Volkstum hier jedoch deshalb nicht, weil sie bei Beantragung ihres ersten Inlandspasses eine Erklärung zur russischen Nationalität abgegeben hat. Zwar kann nach § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG ein Bekenntnis auf andere Weise durch den Nachweis von Deutschkenntnissen erbracht werden. Dies gilt aber nur, wenn der Betroffene kein ausdrückliches Bekenntnis zu einem anderen Volkstum abgegeben hat. Liegt ein derartiges Gegenbekenntnis vor, genügt nicht ein Verhalten, das nach dem Willen des Gesetzgebers ein Bekenntnis auf andere Weise darstellen kann, sondern bedarf es eines glaubhaften Abrückens von diesem Gegenbekenntnis. Hierfür genügt der bloße Nachweis von Deutschkenntnissen nicht.
28aa) In der Angabe einer anderen als der deutschen Volkszugehörigkeit gegenüber amtlichen Stellen liegt grundsätzlich ein die deutsche Volkszugehörigkeit ausschließendes Gegenbekenntnis zu einem fremden Volkstum (BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 - BVerwGE 99, 133 <140 f.> zu § 6 BVFG 1993 m. w. N.). Dies hat zur Folge, dass objektive Merkmale und Beweisanzeichen, aus denen an sich ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum gefolgert werden könnte, ihre Wirkung verlieren. Hat sich jemand vor amtlichen Stellen ausdrücklich zu einer anderen Nationalität als der deutschen erklärt, schließt dies grundsätzlich aus, gleichzeitig ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum ‚auf andere Weise‘ anzunehmen (BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 - BVerwGE 99, 133 <144> zu § 6 BVFG 1993).
29bb) Nach § 6 Abs. 2 BVFG 2013 bedarf es - anders als nach der mit dem Spätaussiedlerstatusgesetz vom 30. August 2001 (BGBl. I S. 2266) zwischenzeitlich eingeführten Rechtslage - keines durchgängigen Bekenntnisses (mehr). Entscheidend ist allein, ob im Zeitpunkt des Verlassens des Vertreibungsgebiets ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum vorliegt. Damit ist es - in gleicher Weise wie bei einem bis zum Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen abzulegenden Bekenntnis zum deutschen Volkstum - möglich, von einer in früherer Zeit abgegebenen Erklärung zu einer nichtdeutschen Nationalität bis zum maßgebenden Zeitpunkt durch Hinwendung zum deutschen Volkstum abzurücken (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 - BVerwGE 99, 133 < 146> zu § 6 BVFG 1993). Um eine frühere Erklärung zu einer nichtdeutschen Nationalität rückgängig zu machen, reicht es aber nicht aus, wenn eine Lebensführung, die ohne das Gegenbekenntnis die Annahme der deutschen Volkszugehörigkeit aufgrund schlüssigen Gesamtverhaltens gerechtfertigt hätte, lediglich beibehalten wurde. Vielmehr bedarf es eines darüber hinausgehenden positiven Verhaltens, aus dem sich eindeutig der Wille ergibt, nur dem deutschen Volk und keinem anderen Volkstum zuzugehören (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 - BVerwGE 99, 133 <146> zu § 6 BVFG 1993).
30[…]
31Auch wenn mit der Neuregelung des § 6 BVFG im Allgemeinen beim Nachweis entsprechender Deutschkenntnisse ohne weitere Prüfung vermutet wird, dass dahinter subjektiv ein entsprechender Wille und das Bewusstsein stehen, ausschließlich dem deutschen Volk als national geprägter Kulturgemeinschaft anzugehören, und der Betroffene im Aussiedlungsgebiet als deutscher Volkszugehöriger wahrgenommen wurde, gilt dies nicht schlechthin, sondern nur dann, wenn keine Anhaltspunkte vorliegen, die gegen eine tatsächliche innere Hinwendung zum deutschen Volkstum sprechen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das innere Bewusstsein, einem bestimmten Volkstum zuzugehören, in der Regel mit der Bekenntnisfähigkeit abgeschlossen ist. Um gleichwohl einem trotz Ablegung eines Bekenntnisses zu einem bestimmten Volkstum ergriffenen Verhalten einen Bekenntnischarakter für ein anderes Volkstum beimessen zu können, bedarf es daher weiterer äußerer Tatsachen, die einen Bewusstseinswandel erkennen lassen (BVerwG, Urteil vom 23· März 2000 - 5 C 25.99 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 92 S. 2). Damit sind bei einem ausdrücklichen Gegenbekenntnis zu einem nichtdeutschen Volkstum auch weiterhin besondere Anforderungen an die Ernsthaftigkeit eines späteren Bekenntniswandels und dessen äußere Erkennbarkeit zu stellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn das neue Bekenntnis - wie hier - noch nicht einmal ausdrücklich gegenüber staatlichen Stellen erklärt wird, sondern lediglich von einem bestimmten - bei isolierter Betrachtung bekenntnisneutralen - Verhalten (hier: dem außerfamiliären Erwerb von Deutschkenntnissen auf dem Niveau B 1 des GER) auf ein Bekenntnis auf andere Weise geschlossen werden soll.
322. Das Berufungsgericht hat bei der Beurteilung der deutschen Abstammung der Klägerin überdies einen mit Bundesrecht unvereinbaren Prüfungsmaßstab zugrunde gelegt. Denn es hat nicht geprüft, ob die Mutter der Klägerin oder - angesichts des dem Vertriebenenrecht zugrunde liegenden generationenübergreifenden Abstammungsbegriffs (vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Januar 2008 - 5 C 8.07 - BVerwGE 130, 197 Rn. 12 ff. und vom 29. Oktober 2019 ‑ 1 C 43.18 - BVerwGE 167, 9 Rn. 11 ff.) - ein sonstiger Vorfahre im maßgeblichen Zeitpunkt der Geburt der Klägerin 1961 als berücksichtigungsfähige Bezugsperson deutscher Staats- oder Volkszugehörigkeit war. Stattdessen hat es die deutsche Abstammung der Klägerin allein damit begründet, dass ihre Mutter Spätaussiedlerin sei. Die Spätaussiedlereigenschaft der Mutter hänge allein davon ab, ob diese im maßgeblichen Zeitpunkt ihrer eigenen Übersiedlung Anfang 1996 die Voraussetzungen der §§ 4 und 6 BVFG in der seinerzeit gültigen Fassung (BVFG 1993) erfüllte. Für die Frage, ob die Klägerin deutscher Abstammung ist, kommt es hingegen auf die deutsche Volkszugehörigkeit einer Bezugsperson im Zeitpunkt der Geburt der Klägerin im Jahre 1961 an (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2019 - 1 C 43.18 - BVerwGE 167, 9 Rn. 25)· Dabei ist in rechtlicher Hinsicht auf § 6 BVFG in der vor dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung abzustellen (BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2019 - 1 C 43.18 - BVerwGE 167, 9 Rn. 26). Das bis zum 31. Dezember 1992 geltende Recht unterschied zwischen bekenntnisfähigen Personen, nämlich solchen, die bei Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen für ein Bekenntnis reif genug waren, zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekenntnisfähigen Personen (sog. bekenntnisunfähige Frühgeborene) und nach diesem Zeitpunkt geborenen Personen (sog. Spätgeborene; vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 - BVerwGE 99, 133 <136 f.>).
33Zu Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen (in der früheren Sowjetunion am 22. Juni 1941) war die 1937 geborene Mutter der Klägerin noch nicht bekenntnisfähig. Bei einem Kind, das kurz vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen noch nicht selbst ein verbindliches eigenes Volkstumsbekenntnis ablegen konnte, war entscheidend auf die Volkszugehörigkeit der Eltern und bei Eltern verschiedenen Volkstums wiederum darauf abzustellen, ob der die Familie prägende Elternteil zum maßgeblichen Zeitpunkt deutscher Volkszugehöriger war. Maßgebend war daher, ob sich die Eltern oder der die Familie zu diesem Zeitpunkt prägende Elternteil kurz vor Beginn der Vertreibungsmaßnahmen zum deutschen Volkstum bekannt haben. Eines zusätzlichen späteren Bekenntnisses des zu diesem Zeitpunkt Minderjährigen und einer späteren Bestätigung des Bekenntnisses bedurfte es nicht, weil es auf das Verhalten nach dem maßgebenden Zeitpunkt nicht ankam.
34[…]
353. Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). Auch wenn die Voraussetzungen hierfür im Übrigen vorliegen (a), fehlt es für eine abschließende Entscheidung durch den Senat an hinreichenden tatsächlichen Feststellungen zum Abstammungs- (b) und zum Bekenntniserfordernis (c) …
36[…]
37b) Das Oberverwaltungsgericht hat - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - nicht geprüft, ob die Mutter der Klägerin oder - angesichts des dem Vertriebenenrecht zugrunde liegenden generationenübergreifenden Abstammungsbegriffs - ein sonstiger Vorfahre, insbesondere die Großeltern mütterlicherseits, im maßgeblichen Zeitpunkt der Geburt der Klägerin 1961 als berücksichtigungsfähige Bezugsperson deutscher Staats- oder Volkszugehörigkeit war und hierzu keine ausdrücklich Feststellungen getroffen. Mit Blick auf die Anerkennung der Mutter als Spätaussiedlerin spricht allerdings viel dafür, dass deren Vater und/oder Mutter in dem für diese maßgeblichen Zeitpunkt des Beginns der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen deutsche Volkszugehörige waren.
38c) Hinsichtlich des Bekenntniserfordernisses wird das Oberverwaltungsgericht nach Zurückverweisung zunächst zu prüfen haben, ob die Klägerin in der Vergangenheit eine Erklärung zu einer nichtdeutschen Nationalität abgegeben hat. Dafür spricht der russische Nationalitäteneintrag in ihrem ersten sowjetischen Inlandspass. Denn nach sowjetischen Recht hatten Kinder aus gemischtnationalen Ehen ein Wahlrecht und konnten sich bei Vollendung des 16. Lebensjahrs und Ausstellung des ersten Inlandspasses selbst wirksam für die Nationalität des einen oder des anderen Elternteils entscheiden (BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 - BVerwGE 99, 133 <140 f.>). Es ist weder geltend gemacht noch tatrichterlich festgestellt, dass der Klägerin seinerzeit ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum nicht möglich oder zumindest nicht zuzumuten war, weil es mit schwerwiegenden beruflichen oder wirtschaftlichen Nachteilen verbunden gewesen wäre (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 4 BVFG).
39Kommt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, dass die Klägerin - etwa bei Ausstellung ihres ersten Inlandspasses - ein Gegenbekenntnis zu einem nichtdeutschen Volkstum abgegeben hat, reicht allein der spätere Erwerb von Deutschkenntnissen nicht für ein ernsthaftes Bekenntnis zum deutschen Volkstum, sondern bedarf es nach den vorstehenden Ausführungen weiterer objektiver Umstände, aus denen sich ergibt, dass tatsächlich ein Abrücken von diesem Gegenbekenntnis und eine innere Hinwendung zum deutschen Volkstum stattgefunden hat. Das für eine Abkehr von einem Gegenbekenntnis erforderliche positive Verhalten, aus dem sich eindeutig der Wille ergibt, nur dem deutschen Volk und keinem anderen Volkstum zuzugehören (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 ‑ 9 C 391.94 - BVerwGE, 133 <146 ff.> zu § 6 BVFG 1993), kann in der Regel auch durch Bemühungen zu einer Änderung von nichtdeutschen Nationalitäteneintragungen in den wesentlichen amtlichen Dokumenten belegt werden.
40In diesem Zusammenhang wird etwa zu prüfen sein, ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen sich die Klägerin - wie von ihr vorgetragen - schon 1987 bei der Ausstellung der Geburtsurkunde ihres Sohnes ausdrücklich und ernsthaft zur deutschen Nationalität erklärt hat, ohne dass dies von den Behörden seinerzeit in die Geburtsurkunde aufgenommen worden ist, und warum sie dies nicht auch bei anderen Anlässen - etwa anlässlich ihrer Heirat oder der Geburt des anderen Sohnes - versucht hat. Weiter dürfte zu berücksichtigen sein, ob und in welchem Umfang eine - vom Oberverwaltungsgericht offengelassene - innerfamiliäre Vermittlung der deutschen Sprache stattgefunden hat, wann und aus welchen Gründen die Klägerin angefangen hat, Deutsch zu lernen bzw. ihre innerfamiliär vermittelten Sprachkenntnisse zu vertiefen, und ob und ggf. welche sonstigen objektiven Umstände für eine ernsthafte und erkennbare Hinwendung zum deutschen Volkstum sprechen.“
41Nach Zurückweisung des Rechtsstreits durch das Bundesverwaltungsgericht macht die Klägerin geltend: Die Großeltern mütterlicherseits seien deutscher Nationalität mit einem typischen Vertreibungsschicksal gewesen. Ihre Mutter sei am 00.00.1937 ehelich geboren, weshalb sie nach dem Recht der ehemaligen Sowjetunion der deutschen Nationalität zugehörig gewesen sei. Sie habe selbst einen Antrag auf Ausstellung ihres ersten Inlandspasses nicht unterschrieben, sie habe die russische Nationalität auch nicht bewusst gewählt. Ihre Eltern hätten dies entschieden. Für sie sei es traditionell gewesen, dass sich die Nationalität nach dem Vater gerichtet habe. Nach der Heirat habe sie mit ihrem Ehemann darüber diskutiert, ob sie im Zusammenhang mit der Neuausstellung ihres Passes die Nationalität wechseln solle. Sie habe zu diesem Zeitpunkt jedoch an einer Hochschule studiert, obligatorisch sei eine militärische Ausbildung an einer militärischen Abteilung gewesen, welche der Geheimhaltung unterlegen habe. Nach Abschluss des Studiums habe sie eine Unterschrift leisten müssen, in der sie sich zur Geheimhaltung von Militärgeheimnissen für drei Jahre habe verpflichten müssen. Die Eintragung der Nationalität im Pass hätte dazu führen können, dass sie selbst und auch ihr Ehemann, der ebenfalls studiert habe, Schwierigkeiten im Hinblick auf die Fortsetzung des Studiums hätten bekommen können. Nach der Auflösung der UdSSR habe sie sich entschieden, den Nationalitätseintrag im Inlandspass auf Deutsch zu ändern. Die Erwähnung der Nationalität im Pass sei jedoch zwischenzeitlich abgeschafft worden. Nationalitätseinträge habe es nur noch in den Geburtsurkunden der Kinder gegeben. Erst durch ihren Prozessbevollmächtigten sei ihr bekannt geworden, dass es möglich sei, den Nationalitätseintrag in den Geburtsurkunden der Kinder ändern zu lassen. Sie habe nur bei ihrem jüngeren Sohn B. den Nationalitätseintrag ändern lassen wollen, weil der ältere Sohn zu diesem Zeitpunkt bereits verheiratet gewesen sei und seinerseits wiederum ein Kind gehabt habe. Sie sei in den Jahren 2015/2016 mehrmals zu Beratungen im Standesamt gewesen. Diese hätten zunächst noch nicht einmal einen entsprechenden Antrag auf Änderung ihres Nationalitätseintrags in der Geburtsurkunde entgegennehmen wollen. Bis Ende des Jahres 2015/Anfang des Jahres 2016 habe das Standesamt des Bezirks Kirow in St. Petersburg den Antrag dann angenommen, ihn aber abgelehnt. In ihrer Familie sei sie mit deutschen Sitten, Gebräuchen und Traditionen aufgewachsen. Die Großmutter mütterlicherseits habe sehr gut Gitarre gespielt und habe ihr sowie ihrer Schwester deutsche Lieder vorgesungen, sie habe ihnen deutsche Märchen vorgelesen und erzählt. Auch ihre Mutter habe gut Gitarre gespielt und ihnen ebenfalls deutsche Lieder vorgesungen. Sie und ihre Schwester hätten zugehört und mitgesungen. Sie selbst hätten ebenfalls in Märchenbüchern gelesen, die sich in der Familie befunden hätten. Die Großmutter und die Mutter hätten ihr bei den Hausaufgaben im Fach Deutsch geholfen, als sie noch in der Schule gewesen sei. Eine Tante sei die Musiklehrerin im Kindergarten gewesen. Auch mit ihr seien deutsche Lieder gesungen und deutsch gesprochen worden, wenn man die Verwandten besucht habe. Diese Tante und deren Familienangehörige seien Ende der 1970iger-/Anfang der 1980iger Jahre in die DDR übergesiedelt. Sie habe in der Schule und in der Hochschule Deutsch als Fremdsprache gelernt. Ihren Söhnen habe sie die deutsche Sprache so beigebracht, dass diese die deutsche Sprache vor der ersten Klasse beherrscht und an der Schule an einem erweiterten Deutschunterricht teilgenommen hätten. Sie verweise darauf, dass sie ihr ganzes Leben lang die deutsche Sprache gehört und genutzt habe.
42Die Klägerin beantragt,
43das angefochtene Urteil teilweise zu ändern und die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids des Bundesverwaltungsamts vom 21. Mai 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Oktober 2015 zu verpflichten, ihr eine Spätaussiedlerbescheinigung auszustellen.
44Die Beklagte beantragt,
45die Berufung zurückzuweisen.
46Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Ehemanns der Klägerin Q. Z. als Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung des heutigen Tags verwiesen.
47Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
48E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
49Die Berufung hat keinen Erfolg.
50Der ablehnende Bescheid vom 21. Mai 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Oktober 2015 ist - soweit diese Bescheide noch streitbefangen sind - rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
51Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Ausstellung einer Spätaussiederbescheinigung. Sie ist keine Spätaussiedlerin.
52Die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 BVFG liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift stellt das Bundesverwaltungsamt Spätaussiedlern zum Nachweis ihrer Spätaussiedlereigenschaft eine Bescheinigung aus.
53I. Die Klägerin ist am 9. August 2014 im Wege des Aufnahmeverfahrens ins Bundesgebiet eingereist. Zu dem Zeitpunkt ihrer Einreise in das Bundesgebiet galt das Bundesvertriebenengesetz in der seit dem 14. September 2013 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 6. September 2013 (BGBl. I S. 3554) - BVFG 2013 -. Auf diese Rechtslage ist für die Beurteilung der Spätaussiedlereigenschaft abzustellen.
54II. Die Klägerin erfüllte im Zeitpunkt ihrer Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland nicht die Voraussetzungen für die Spätaussiedlereigenschaft.
55Spätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden Aussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion kann nach § 4 Abs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher Volkszugehöriger ist, die Republiken der ehemaligen Sowjetunion nach dem 31. Dezember 1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen hat und zuvor zu bestimmten Zeiten seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte. Deutscher Volkszugehöriger ist nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG, wer von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis kann gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG auf andere Weise insbesondere durch den Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder durch den Nachweis familiär vermittelter Deutschkenntnisse erbracht werden. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum muss nach § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG bestätigt werden durch den Nachweis der Fähigkeit, zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können.
56Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 BVFG liegen nicht vor.
571. Die Klägerin stammt von deutschen Volkszugehörigen ab.
58Ausgehend von der rechtlichen Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts in seiner Revisionsentscheidung vom 26. Januar 2021, die der Senat seiner Entscheidung zugrunde zu legen hat (vgl. 144 Abs. 6 VwGO), waren sowohl die Mutter der Klägerin als auch deren Eltern im Zeitpunkt der Geburt der Klägerin im Jahr 1961 als Bezugspersonen deutscher Volkszugehörigkeit berücksichtigungsfähig. Für die im Jahr 1937 geborene Mutter war, da sie zu Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen im Juni 1941 noch nicht bekenntnisfähig gewesen ist, auf die Volkszugehörigkeit der in den Jahren 1906 bzw. 1908 geborenen und in den Jahren 1962 bzw. 1978 und damit nach dem Stichtag des § 4 Abs. 1 Nr. 1 BVFG verstorbenen Eltern der Mutter bzw. der Großeltern der Klägerin mütterlicherseits abzustellen. Diese wiederum waren beide deutsche Volkszugehörige. Dies ergibt sich bereits daraus, dass sie ausweislich verschiedener Bescheinigungen des Ministeriums des Innern der UdSSR aus den Jahren 1991 und 1992 im Verzeichnis der aufgrund des Erlasses des Präsidiums des Obersten Sowjets vom 28. August 1941 „ausgesiedelten Deutschen“ aufgeführt waren, aus der ehemaligen Republik der Wolgadeutschen ausgesiedelt und am 2. September 1941 nach Krasnojarsk in Sibirien deportiert worden sind.
592. Das Bestätigungserfordernis des § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG ist erfüllt. Die Klägerin verfügte nach den durch die Beklagte nicht angegriffenen Feststellungen des Senats in seinem vom Bundesverwaltungsgericht aufgehobenen Urteil vom 13. November 2019 bei der Ausreise über Sprachkenntnisse auf dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens.
603. Die Klägerin hat mit Blick auf die rechtliche Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts, an die der Senat gebunden ist, aber kein Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgelegt.
61a. Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum durch Nationalitätenerklärung liegt nicht vor. Die Klägerin war in ihrem ersten Inlandspass und in den Geburtsurkunden ihrer 1983 und 1987 geborenen Kinder mit russischer Nationalität eingetragen und hat bis zu ihrer Ausreise auch keine Änderung ihrer Personenstandsurkunden durch entsprechende Nationalitätenerklärung herbeigeführt.
62aa. Zunächst ergeben sich weder aus dem Vorbringen der Klägerin noch aus den Bekundungen des Zeugen Anhaltspunkte dafür, dass ihre bei Ausstellung des ersten Inlandspasses als 16jährige im Jahr 1977 abgegebene Erklärung, die zum Eintrag der russischen Nationalität in ihrem ersten Inlandspass geführt hat, unwirksam gewesen sein könnte.
63(1) Ihr Vorbringen im Schriftsatz vom 26. April 2021, sie habe den Antrag auf Ausstellung ihres ersten Inlandspasses weder unterschrieben noch die russische Nationalität bewusst gewählt, ihre Eltern hätten dies „entschieden“, führt nicht zu einer solchen Annahme.
64(a) Ihre Behauptung, sie habe das Antragsformular nicht unterschrieben, ist bereits angesichts der tatsächlich erfolgten und von ihr auch nicht in Abrede gestellten Ausstellung ihres ersten Inlandspasses (mit russischem Nationalitätseintrag) nicht nachvollziehbar. Nach der sowjetischen Passverordnung von 1974 wurden Inlandspässe im Übrigen nicht „automatisch“ ausgestellt, sondern nur auf einen vom Antragsteller zu unterschreibenden Antrag, der sogenannten Forma Nr. 1.
65Vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 1. November 2004 - 5 B 81.04 -, juris, Rn. 4.
66(b) Eine Unwirksamkeit ihrer Erklärung ergibt sich auch nicht daraus, dass angeblich ihre Eltern für sie die Entscheidung über den Nationalitätseintrag getroffen hätten. Denn dies ändert nichts daran, dass die Klägerin auf Grund ihrer gegenüber der damals zuständigen sowjetischen Passbehörde abgegebenen (eigenen) Erklärung mit ‑ von ihr unbestritten - russischer Nationalität eingetragen worden ist. Die nach § 6 BVFG erforderliche Erklärungsfähigkeit richtet sich grundsätzlich nach dem Recht des Herkunftsstaats, mithin dem der ehemaligen Sowjetunion. Danach hatte die Klägerin - wie das Bundesverwaltungsgericht in der Revisionsentscheidung vom 26. Januar 2021 ausgeführt hat - als ein aus einer gemischtnationalen Ehe stammendes Kind im Alter von 16 Jahren ein Wahlrecht, d. h. sie konnte sich in diesem Alter selbst für die deutsche Nationalität ihrer Mutter oder die russische Nationalität ihres Vaters entscheiden und hat sich aus Sicht der sowjetischen Behörden - und nur auf diese kam es an -
67vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 ‑ 9 C 391.94 -, BVerwGE 99, 133 (141) = juris, Rn. 20,
68wirksam für die ihres Vaters entschieden.
69(2) Die diesbezüglichen Ausführungen des Zeugen führen schon deshalb nicht weiter, weil er die Klägerin nach seinen eigenen Angaben erst 1979 bzw. 1980 kennengelernt hat, sodass er aus eigener Wahrnehmung schon keinerlei Tatsachen über die im Jahr 1977 erfolgte Passausstellung angeben kann.
70bb. Die Klägerin hat auch nicht dargelegt, dass die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 4 BVFG mit der Folge vorgelegen haben könnten, dass trotz der Eintragung der russischen Nationalität in ihren ersten Inlandspass und in die genannten Personenstandsurkunden ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum angenommen werden könnte. Nach § 6 Abs. 2 Satz 4 BVFG wird ein solches Bekenntnis unterstellt, wenn es unterblieben ist, weil es mit Gefahr für Leib und Leben oder schwerwiegenden beruflichen oder wirtschaftlichen Nachteilen verbunden war, jedoch auf Grund der Gesamtumstände der Wille unzweifelhaft ist, der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören.
71(1) Es ist weder auf der Grundlage des Vortrags der Klägerin noch ansonsten ersichtlich, dass im Jahr 1977 ein ausdrückliches Bekenntnis der Klägerin zum deutschen Volkstum unterblieben ist, weil es mit einer Gefahr für Leib und Leben oder schwerwiegenden beruflichen Nachteilen verbunden gewesen wäre.
72(a) Ihre Behauptung, ihre Eltern hätten die Entscheidung über ihren Nationalitätseintrag getroffen, begründet ersichtlich nicht die Annahme, sie könne sich in einer i. S. d. § 6 Abs. 2 Satz 4 BVFG dargestellten Lage befunden haben.
73(b) Auch ansonsten liegen keine Anhaltspunkte vor, die den Senat veranlassen könnten, das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Vorschrift anzunehmen. Denn die Klägerin dürfte den Tatbestand dieser Bestimmung schon deswegen nicht erfüllt haben, weil eine Angabe der deutschen Nationalität bei Ausstellung ihres ersten Inlandspasses im Jahr 1977 nicht zu schwerwiegenden beruflichen Nachteilen geführt hätte,
74vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 ‑ 9 C 391.94 -, BVerwGE 99, 133 (142 ff.) = juris, Rn. 24,
75und sie auch keine Umstände geltend gemacht hat, die dafür sprechen könnten, dass mit der Eintragung der deutschen Nationalität eine Gefahr für Leib und Leben i. S. d. § 6 Abs. 2 Satz 4 BVFG verbunden gewesen wäre.
76(2) Die Klägerin kann sich aber - selbst unterstellt, sie habe sich entgegen den obigen Ausführungen im Zeitpunkt der Ausstellung ihres ersten Inlandspasses in einer solchen Lage befunden - schon deshalb nicht auf die Fiktion des § 6 Abs. 2 Satz 4 BVFG berufen, weil diese ein Bekenntnis nur für die Dauer der in dieser Vorschrift („weil“-Satz) umschriebenen Gefährdungslage ersetzt und es für eine zeitliche Erstreckung der Bekenntnisfiktion über das Ende der Gefährdungslage hinaus keine Rechtfertigung gibt. Die durch § 6 Abs. 2 Satz 4 BVFG bewirkte Freistellung vom Erfordernis eines nach außen hervortretenden Bekenntnisverhaltens bei denjenigen, die sich einmal in derartiger Situation befunden haben, hätte sonst zur Folge, dass bei ihnen von dem Erfordernis, ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum irgendwann zum Ausdruck zu bringen, überhaupt abgesehen würde, obwohl sich die Betreffenden nach dem Ende der Gefährdungslage in keiner anderen Situation befunden haben als diejenigen, für die keine Gefährdungslage bestanden hat und denen von § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG abverlangt wird, dass sie sich nach Erreichen der Bekenntnisfähigkeit und nicht erst kurz vor ihrer Aussiedlung zum deutschen Volkstum bekannt haben.
77Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. November 2003 - 5 C 14.03 -, BVerwGE 119, 188 (190 f.) = juris, Rn. 15 f., betreffend den wortgleichen § 6 Abs. 4 Satz 5 BVFG a. F.
78(a) Die Klägerin hat sich nach dem Ende der - unterstellten - Gefährdungslage nicht durch Änderungsbemühungen des russischen Nationalitätseintrags in ihren Personenstandsurkunden zum deutschen Volkstum bekannt. Entsprechende Bemühungen mögen nach ihrer Heirat im Jahr 1982 und während ihres Studiums (noch) zu „Schwierigkeiten“ geführt haben können. Die Klägerin hat aber nicht dargetan, dass und warum vor dem ausweislich ihres Vortrags im Schriftsatz vom 26. April 2021 im Jahre 2015/2016 unternommenen Versuch, ihren Nationalitäteneintrag in der Geburtsurkunde ihres Sohns in „deutsch“ ändern zu lassen, keine Gelegenheit bestanden haben sollte, eine entsprechende Nationalitätenerklärung abzugeben. Von der ursprünglichen im erstinstanzlichen Verfahren aufgestellten und nicht belegten Behauptung, die Klägerin habe dies bereits im Jahr 1987 anlässlich der Geburt ihres Sohns B. versucht, ist jedenfalls nunmehr nicht mehr die Rede gewesen.
79(b) Auch aus den Ausführungen des Zeugen lassen sich keine Umstände entnehmen, die die Annahme begründen könnten, für die Klägerin habe vor 2015 keine zumutbare Möglichkeit bestanden, sich um eine Änderung ihres russischen Nationalitätseintrags in ihrem Inlandspass bzw. den Personenstandsurkunden zu bemühen. Der Zeuge hat vielmehr die diesbezüglichen Erklärungen der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 26. April 2021 sowie im heutigen Verhandlungstermin bestätigt und mit seinen übrigen Bekundungen keine Tatsachen benannt, die für eine tatsächliche Unzumutbarkeit der Änderung ihres Nationalitätseintrags vor 2015 sprechen. Auch er hat angegeben, die Klägerin habe sich (erst) im Jahr 2015 bzw. 2016 um die Änderung ihrer Nationalität in der Geburtsurkunde des Sohns B. bemüht, nachdem der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hierzu geraten habe. Zuvor hätten sie anlässlich der Eheschließung und der Geburten der beiden Söhne in den Jahren 1983 und 1987 (nur) darüber gesprochen, den Nationalitätseintrag der Klägerin in Deutsch ändern zu lassen, davon aber wegen Befürchtungen, ihr Studium dann nicht abschließen zu können, und später aus beruflichen Gründen jeweils Abstand genommen. Dann sei die „Perestroika“ und mit ihr der „Machtwechsel“ gekommen, die Eintragung der Nationalität sei abgeschafft und ab 1997 verboten worden.
80Abgesehen davon, dass die Eintragung der Nationalität nicht bereits mit der „Perestroika“ bzw. dem „Machtwechsel“ abgeschafft worden ist, tatsächlich ist dies erst wesentlich später geschehen,
81vgl. etwa Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes, BT-Drs. 17/13937, S. 5, wonach in der ehemalige Sowjetunion seit 1998 die früher bestehende Möglichkeit zur Abgabe von Nationalitätenerklärungen in Inlandspässen nicht mehr möglich gewesen sei; ferner OVG NRW, Beschluss vom 11. September 2007 - 12 A 1948/06 -, juris, Rn. 3 ff.,
82ergibt sich aus der Zeugenaussage, dass die Klägerin im Aussiedlungsgebiet auch nach Wegfall der - unterstellten - Gefährdungslage kein Bekenntnis zum deutschen Volkstum zum Ausdruck gebracht hat, sondern sich erst nach der Aussiedlung um eine Änderung der Nationalität in ihren Personenstandsurkunden bemüht hat.
83cc. Die Klägerin ist nicht von dem in der damaligen Angabe der russischen Nationalität gegenüber amtlichen Stellen liegenden und die deutsche Volkszugehörigkeit ausschließenden Gegenbekenntnis abgerückt.
84(1) Nach den für den Senat bindenden Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts in der Revisionsentscheidung vom 26. Januar 2021 genügt der bloße von der Klägerin geführte Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B 1 hierfür nicht.
85(2) Ausgehend von der rechtlichen Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts vermögen die im Jahre 2015/2016 unternommenen Bemühungen um eine Änderung des Nationalitätseintrags in der Geburtsurkunde ihres Sohns B. nicht ein Abrücken von dem Gegenbekenntnis zum russischen Volkstum zu belegen. Denn diese haben erst nach der bereits im August 2014 erfolgten Übersiedlung der Klägerin stattgefunden und sind nach den bindenden Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts schon deshalb unbeachtlich. Ein erfolgloses für ein glaubhaftes Abrücken vom Gegenbekenntnis sprechendes Bemühen um die Änderung des Nationalitätseintrag im Jahr 1987 hat die Klägerin - wie oben bereits ausgeführt - nicht mehr behauptet und auch ansonsten nicht dargetan, dass sie sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete anderweitig um die Änderung ihres Nationalitätseintrags in ihren Personenstandsurkunden bemüht hätte.
86b. Weder die Berücksichtigung einer innerfamiliären Vermittlung der deutschen Sprache an die Klägerin noch ihr Vortrag, sie habe „ihr ganzes Leben lang die deutsche Sprache gehört und genutzt“, führen zu einer anderen Beurteilung. Denn selbst wenn die Klägerin, wie sie es in ihrem Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheids geltend gemacht hat, ab ihrem ersten Lebensjahr deutsch mit der Großmutter gesprochen, ihre durch ihre Großmutter vermittelten Sprachkenntnisse, wie im Schriftsatz vom 26. April 2021 ausgeführt, in der Schule sowie Hochschule vertieft und möglicherweise auch ihren Söhnen deutsche Sprachkenntnisse vermittelt haben sollte, hat sie - entgegen der vom Bundesverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang in der Revisionsentscheidung zusätzlich („und“) benannten Voraussetzung - keine „sonstigen objektiven Umstände“ dargetan, die für eine „ernsthafte“ und vor allem nach außen hin „erkennbare Hinwendung zum deutschen Volkstum sprechen“, noch lassen sich solche Umstände aus den im Termin zur mündlichen Verhandlung überreichten Unterlagen entnehmen oder sind sonst ersichtlich.
87aa. Die in diesen Unterlagen enthaltenen „Bestätigungen“ der Tante und Schwester der Klägerin jeweils vom 3. Juli 2017 verhalten sich überwiegend zu einer innerfamiliären Sprachvermittlung. Anhaltspunkte, die für eine darüber hinausgehende nach außen hin erkennbare Hinwendung der Klägerin zum deutschen Volkstum sprechen, ergeben sich aus diesen Bestätigungen hingegen nicht. Aus dem ebenfalls überreichten Schreiben der Mutter der Klägerin vom 7. Juli 2017 und dem weiter zu den Akten gereichten eigenen an ihren Prozessbevollmächtigten gerichteten Schreiben vom 30. Juni 2017 lassen sich keinerlei Umstände entnehmen, die ein vor dem Verlassen der Aussiedlungsgebiete nach außen hin erkennbares Bekenntnis der Klägerin zum deutschen Volkstum und damit ein Abrücken vom russischen Volkstum erkennen lassen. Auch die Zeugenaussage enthält keine entsprechenden Hinweise.
88bb. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, ihr älterer Sohn Z. habe in den Jahren 1998 und 1999 die Y. schule in Sankt Petersburg besucht, ist auch damit kein Umstand dargetan, der für ein Bekenntnis der Klägerin zum deutschen Volkstum spräche. Denn dass die Klägerin oder ihr Sohn etwa bei seiner Aufnahme in die Schule eine entsprechende Nationalitätenerklärung abgegeben hätten, hat die Klägerin selbst nicht behauptet. Abgesehen davon ist auch nichts dafür ersichtlich, dass nur deutsche Volkszugehörige in die Schule aufgenommen worden sind oder werden oder eine Erklärung, zur deutschen Nationalität zu gehören, Voraussetzung für die Aufnahme in die Schule wäre oder gewesen wäre.
89Die Kostenentscheidung beruht auf den § 154 Abs. 2 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 Satz 1 ZPO.
90Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.