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Oberverwaltungsgericht NRW, 10 B 2057/20

Datum:
30.03.2021
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
10. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 B 2057/20
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0330.10B2057.20.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 9 L 2067/20
 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird geändert und der Tenor wie folgt neu gefasst:

Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 13. Oktober 2020 wird hinsichtlich der Nutzungsuntersagung wiederhergestellt und hinsichtlich der Androhung unmittelbaren Zwangs angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 150.000 Euro festgesetzt.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13
 

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