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Oberverwaltungsgericht NRW, 9 B 187/20

Datum:
06.03.2020
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
9. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 B 187/20
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0306.9B187.20.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 20 L 27/20
 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellerinnen vorläufig für die Zeit bis zum 6. Mai 2020 eine Unterkunft zur Verfügung zu stellen, die – nach Maßgabe der nachfolgenden Beschlussgründe – den Maßstäben der Unterbringung von Obdachlosen genügt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.

 
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