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Oberverwaltungsgericht NRW, 8 E 862/20

Datum:
17.12.2020
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
8. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 E 862/20
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2020:1217.8E862.20.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 28 K 5145/15
 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 26. Oktober 2020 geändert.

Der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 8. September 2020 wird aufgehoben, soweit die nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 3. April 2017 und dem Beschluss des Senats vom 28. April 2020 zu erstattenden Kosten der Beigeladenen auf mehr als 2.863,30 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 3. Juni 2020 festgesetzt wurden. Der über diesen Betrag hinausgehende Kostenfestsetzungsantrag der Beigeladenen vom 28. Mai 2020, eingegangen bei Gericht am 3. Juni 2020, wird abgelehnt.

Die Beigeladene trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. Für das Beschwerdeverfahren werden Gerichtsgebühren nicht erhoben.

 

Gründe:

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23
 

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