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Oberverwaltungsgericht NRW, 8 E 563/20

Datum:
07.12.2020
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
8. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 E 563/20
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2020:1207.8E563.20.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 14 K 5968/18
Schlagworte:
Prozesskostenhilfe Klagebefugnis Sperrpfosten
Normen:
ZPO § 114; VwGO § 42 Abs. 2; StVO § 43 Abs. 1 Satz 1
Sachgebiet:
Verkehrsrecht
Leitsätze:

1. Zur Geltendmachung eines Anspruchs auf Beseitigung eines Pollers.
2. Die Farbvorgabe in § 43 Abs. 1 Satz 1 StVO (rot-weiß gestreift) dient dazu, Ver-kehrsteilnehmer vor den in dieser Vorschrift genannten Schranken, Sperrpfosten, Absperrgeräten und Leiteinrichtungen optisch zu warnen. Sie bezweckt jedoch grundsätzlich nicht den Schutz anderer Verkehrsteilnehmer oder Anwohner, die be-fürchten, durch Kraftfahrer gefährdet zu werden, die eine solche Verkehrseinrichtung bemerkt haben und versuchen, ihr durch verkehrsordnungswidriges Verhalten aus-zuweichen.

 
Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen Nr. 1 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 27. Mai 2020 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 
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