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Oberverwaltungsgericht NRW, 8 B 293/20

Datum:
18.07.2020
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
8. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 B 293/20
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0718.8B293.20.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 11 L 1104/19
 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 25. Februar 2020 ist wirkungslos.

Antragstellerin und Antragsgegner tragen die Kosten des Verfahrens beider Instanzen je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird auch für das zweitinstanzliche Verfahren auf 85.500 Euro festgesetzt.

 
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