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Oberverwaltungsgericht NRW, 8 B 1600/19

Datum:
15.07.2020
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
8. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 B 1600/19
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0715.8B1600.19.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 8 L 1540/19
 
Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 11. November 2019 - 8 L 1540/19 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Der Antrag der Beigeladenen auf Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 12. September 2017 - 8 L 571/17 - wird abgelehnt.

Die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers wird angeordnet.

Der Antragsgegner und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers des Verfahrens in beiden Instanzen jeweils zur Hälfte und ihre eigenen außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.

Der Antrag der Beigeladenen, ihr eine Frist zur Stellungnahme zum Schriftsatz des Antragstellers vom 10. Juli 2020 bis zum 31. Juli 2020 einzuräumen, wird abgelehnt.

Der Streitwert wird auch für das Verfahren in zweiter Instanz auf 30.000 Euro festgesetzt.

 
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