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Oberverwaltungsgericht NRW, 8 A 4110/19

Datum:
08.06.2020
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
8. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 A 4110/19
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0608.8A4110.19.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 8 K 1837/18
 
Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 26. August 2019 ist wirkungslos.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in erster Instanz mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen.

Die Kosten des Verfahrens in zweiter Instanz tragen die Klägerin zu 2/3 sowie der Beklagte und die Beigeladene zu 1. jeweils zu 1/6. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. sind erstattungsfähig; die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 2. sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird für das zweitinstanzliche Verfahren auf die Wertstufe bis 600.000 Euro festgesetzt.

 
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