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Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 8.750,00 Euro festgesetzt.
G r ü n d e:
2Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
3Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu treffende Abwägung zwischen dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers und dem Vollziehungsinteresse der Antragsgegnerin gehe zulasten des Antragstellers aus, da nach der allein gebotenen summarischen Prüfung Überwiegendes dafür spreche, dass die angefochtene Zwangsgeldfestsetzung sowie die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes vom 4.2.2020 rechtmäßig seien, im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Zwangsgeldfestsetzungsbescheides seien die Ferienwohnungen weiterhin auf verschiedenen Internetplattformen angeboten worden und am 3.2.2020 auch buchbar gewesen.
4Das Beschwerdevorberingen führt nicht zu einer Änderung dieses Beschlusses.
5Der Antragsteller macht geltend, er habe seit Erlass der Festsetzungsverfügungen vom 5.11.2019 und vom 28.11.2019 nicht gegen die Ordnungsverfügung vom 18.4.2018 verstoßen, insbesondere sei es völlig ausgeschlossen, dass es am 3.2.2020 noch eine Buchung einer Ferienwohnung durch die Stadt gegeben habe. Blatt …, … der Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin sei zu entnehmen, dass es am 3.2.2020 keine Buchungen mehr gegeben habe, vielmehr heiße es dort: "Wir haben keine Zimmer in diesem Appartement für den gewählten Buchungszeitraum". Damit wird die tragende Begründung des Verwaltungsgerichts schon deshalb nicht erschüttert, weil diesen Auskünften eine Anfrage vom 10.2.2020 zugrunde liegt. Dagegen wurden die Buchungsanfragen vom 3.2.2020 ausweislich Blatt … und … der Beiakte I vom Anbieter des Appartements bestätigt. Zudem ist den auf Blatt … der Beiakte I dokumentierten Gästebewertungen zu entnehmen, dass noch nach dem vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten maßgeblichen Zeitpunkt kurzzeitige Vermietungen der Appartements erfolgt sind. Somit ist es ohne Relevanz, dass der Antragsteller bei einer Vorsprache im Stadtplanungs- und Bauordnungsamt der Antragsgegnerin am 11.2.2020 mitteilte, dass "der Internetauftritt jetzt abgeschaltet wurde".
6Soweit der Antragsteller geltend macht, er sei "schon nach der verlorenen Klage unter dem Aktenzeichen 10 K 2524/18 zur Festvermietung an seine Kinder übergegangen", rechtfertigt dieses unsubstantiierte Vorbringen keine andere Beurteilung.
7Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
8Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
9Dieser Beschluss ist unanfechtbar.