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Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 479,01 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
3Die mit der fristgemäßen Beschwerdebegründung dargelegten Gründe führen nicht zur Änderung der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 22.1.2020.
4Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin dahingehend ausgelegt, dass sie primär nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Pfändung der Antragsgegnerin vom 16.5.2019 begehrt und den so verstandenen Antrag wegen der Bestandskraft der Pfändung vom 16.5.2019 für unzulässig erklärt.
5Soweit die Antragstellerin dazu geltend macht, das Verwaltungsgericht sei fälschlich von einer Bestandskraft der Pfändung ausgegangen, da das Pfändungsprotokoll keine Rechtsmittelbelehrung enthalte, sondern eine solche nur protokolliere und sie das Protokoll nicht unterschrieben habe, führt dies nicht zum Erfolg der Beschwerde. Das Pfändungsprotokoll vom 16.5.2019 enthält die Belehrung, dass der Widerspruch gegen die Vollstreckungsmaßnahme binnen eines Monats schriftlich oder zur Niederschrift beim Oberbürgermeister der Stadt E. - Stadtkasse - M.-straße 1, E. einzulegen ist. Die Rechtsmittelbelehrung bedarf keiner Unterschrift der Antragstellerin, um den Lauf der Frist in Gang zu setzen. Die Frist beginnt mit der Übergabe der Pfändungsniederschrift zu laufen, hier also nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts am 16.5.2019 mit der Übergabe an die Antragstellerin. Die Aushändigung des Pfändungsprotokolls hat die Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegründung (Seite 5) auch eingeräumt. Aufgrund der Bestandskraft der Pfändung vom 16.5.2019 bedarf es keiner weiteren Prüfung, ob die Pfändung rechtswidrig sein könnte. Selbiges gilt auch im Hinblick auf die gerügte Ingewahrsamnahme des Fahrzeugs und für die Anschlusspfändung vom 20.5.2020. Danach geht auch das Vorbringen ins Leere, die Antragsgegnerin hätte zwei Ratenzahlungsanträge bearbeiten müssen.
6Des Weiteren hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, soweit die Antragstellerin die Herausgabe des Fahrzeugs begehre, liege schon kein Anordnungsanspruch vor, da kein Folgenbeseitigungsanspruch ersichtlich sei. Diese rechtliche Wertung hat die Antragstellerin mit dem Vorbringen, die Pfändung sei wegen Zwecklosigkeit rechtswidrig, nicht erschüttert. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass es wegen der Bestandskraft der Pfändung nicht darauf ankommt, ob sie wegen des Verbots der zwecklosen Pfändung gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 VwVG hätte unterbleiben müssen. Zudem hat das Verwaltungsgericht auch einen Anordnungsgrund verneint und darauf abgestellt, dass die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht habe, dringend auf das Fahrzeug angewiesen zu sein; ihre pauschale Behauptung, zur Instandhaltung ihrer Immobilien auf das Fahrzeug angewiesen zu sein, da sie damit Materialien transportiere, genüge nicht den Anforderungen an die Glaubhaftmachung. Dem ist die Antragstellerin nicht hinreichend substantiiert entgegen getreten. Sie macht geltend, es sei ihr als Eigentümerin mehrerer Immobilien schlicht nicht zumutbar, den Wert ihres Wagens übersteigende Mieten für Ersatzfahrzeuge (mit Allrad und ähnlicher Zugkraft) zu zahlen, um die Instandhaltung ihrer Liegenschaften zu gewährleisten, zumal sie sich momentan in einem finanziellen Engpass befinde. Dieser Vortrag wiederholt lediglich die vom Verwaltungsgericht zur Glaubhaftmachung als nicht ausreichend angesehene pauschale Behauptung, das Fahrzeug für die "Instandhaltung der Immobilien" zu benötigen. Die nach Ablauf der Begründungsfrist angesprochenen aktuellen Umstände rechtfertigen keine andere Würdigung.
7Soweit die Antragstellerin mit ihrem in der Beschwerde formulierten Hilfsantrag die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Herausgabe des Fahrzeuges unter Anbringung eines Pfandzeichens begehrt, ist dieses Begehren jedenfalls aus den vorstehenden Gründen unbegründet. Soweit die Antragstellerin weiter hilfsweise die Herausgabe Zug um Zug gegen Sicherheitsleistung in Höhe des Höchstgebotes der Versteigerung vom 29.10.2019 begehrt, hat sie auch damit keinen Erfolg. Eine Herausgabe käme nur dann in Betracht, wenn sie Sicherheit in Höhe der Forderungen leistete, um deren Vollstreckung es geht. Deren Höhe übersteigt das genannte Höchstgebot indes um mehr als das Doppelte.
8Den von der Antragstellerin behaupteten Mangel einer Anhörung durch das Verwaltungsgericht vermag der Senat nicht zu erkennen. Im Übrigen hatte sie- anwaltlich vertreten - im Beschwerdeverfahren hinreichend Gelegenheit, in der Sache Stellung zu nehmen.
9Soweit die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 17.3.2020 - nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist - geltend macht, die Durchsuchung ihrer Wohnung sei nach Auffassung des Landgerichts E. rechtswidrig gewesen, ist nicht einmal ansatzweise aufgezeigt, dass sich daraus für den hier in Rede stehenden Streitgegenstand eine andere Beurteilung ergeben könnte.
10Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
11Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
12Dieser Beschluss ist unanfechtbar.