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Oberverwaltungsgericht NRW, 7 B 1522/20

Datum:
10.12.2020
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
7. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 B 1522/20
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2020:1210.7B1522.20.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 10 L 949/20
 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird teilweise geändert.

Die aufschiebende Wirkung der beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen anhängigen Klage 10 K 2696/20 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 8.7.2020 wird angeordnet.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 32.500,00 Euro festgesetzt.

 
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