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Oberverwaltungsgericht NRW, 7 A 592/19

Datum:
21.04.2020
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
7. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 A 592/19
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0421.7A592.19.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 8 K 6108/16
 
Tenor:

Die Berufung wird zugelassen, soweit die Klägerin mit ihrem weiteren Hilfsantrag die Feststellung begehrt, dass die Beklagte bis unmittelbar vor dem Erlass des Zurückstellungsbescheids verpflichtet war, einen bauplanungsrechtlichen Vorbescheid zu erteilen, der auf die Prüfung der zulässigen Nutzungsart beschränkt war.

Der weitergehende Antrag wird abgelehnt.

Die Entscheidung über die Kosten des Zulassungsverfahrens bleibt der abschließenden Kostenentscheidung vorbehalten.

 
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