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Oberverwaltungsgericht NRW, 7 A 2858/18

Datum:
04.09.2020
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
7. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 A 2858/18
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0904.7A2858.18.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 2 K 12128/16
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens beider Instanzen einschließlich der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen als Gesamtschuldner.

Der Beschluss ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v.

110 % des aufgrund des Beschlusses vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Wert des Streitgegenstands wird auch für das Berufungsverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt.

 
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