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Oberverwaltungsgericht NRW, 7 A 1510/18

Datum:
18.06.2020
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
7 Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 A 1510/18
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0618.7A1510.18.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 2 K 6783/17
 
Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i. H. v. 110 % des aufgrund des Beschlusses vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin zuvor in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt.

 
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