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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 E 28/20

Datum:
29.04.2020
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 E 28/20
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0429.6E28.20.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 4 K 3397/19
Schlagworte:
Verweisung Rechtsweg Geschäftsführer Geschäftsleitung Zweckverband Arbeitnehmer Weisungsgebundenheit
Normen:
GVG §17a bs. 4 Satz 3; VwGO §40 Abs. 1; BeamtStG §54 Abs. 1; LBG NRW §16 Abs. 3, 4; ArbGG §2 Abs. 1 Nr. 3 lit. a; ArbGG § 5 Abs. 1 Satz 3; GKG NRW §16 Abs. 2, 3
Leitsätze:

Erfolglose Beschwerde des ehemaligen Geschäftsführers eines Kommunalen Zweckverbands gegen die Verweisung des Rechtsstreits um seine Freistellung an das Arbeitsgericht.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Beschwerde gegen diesen Beschluss wird nicht zugelassen

 

Gründe:

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20
 

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