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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 E 1034/19

Datum:
26.05.2020
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 E 1034/19
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0526.6E1034.19.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 5 K 471/19
Schlagworte:
Beschwerde Streitwert Sonderurlaub
Normen:
GKG § 52 Abs. 2 und 3
Leitsätze:

Der Streitwert für eine Klage auf Bewilligung von Sonderurlaub ist unabhängig von der Zahl der im Streit stehenden Sonderurlaubstage (vgl. § 26 Abs. 2 Sätze 1 und 2 FrUrlV NRW) grundsätzlich mit dem Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG zu bemessen.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

 
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