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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 957/20

Datum:
24.07.2020
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 957/20
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0724.6B957.20.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 L 901/20
Schlagworte:
Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell Freistellungsphase Sabbatjahr Unzumutbarkeit Widerruf Streitwert
Normen:
LBG NRW §65 Abs. 3
Leitsätze:

Erfolglose Beschwerde eines Lehrers, dessen Eilantrag auf Beendigung der Freistellungsphase der Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell ("Sabbatjahr") wegen der pandemiebedingten Einschränkungen gerichtet ist.

Für Verfahren, die den Übergang von einer Teilzeitbeschäftigung auf Vollzeitbeschäftigung des Beamten (oder umgekehrt) betreffen, ist der Streitwert nach den Grundsätzen für den Teilstatus in Anwendung des § 52 Abs. 1 GKG entsprechend der Höhe des zweifachen Jahresbetrags der Besoldungsdifferenz zwischen dem innegehabten und dem erstrebten Teilstatus zu bemessen.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen jeweils auf die Wertstufe bis 40.000 Euro festgesetzt.

 

Gründe:

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15
 

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