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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 925/20

Datum:
24.07.2020
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 925/20
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0724.6B925.20.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 L 623/20
Leitsätze:

Erfolglose Beschwerde gegen die Ablehnung des Abbruchs eines sog. „Sabbatjahrs“ wegen pandemiebedingter Einschränkungen bei der persönlichen Lebensführung.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen jeweils auf die Wertstufe bis 40.000 Euro festgesetzt.

 

Gründe:

 

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16
 

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