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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 479/20

Datum:
29.05.2020
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 479/20
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0529.6B479.20.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 2 L 1480/19
Schlagworte:
Entlassung Beamtenverhältnis auf Probe
Normen:
BeamtStG §23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2
Leitsätze:

Erfolglose Beschwerde eines Beamten auf Probe, der sich gegen seine Entlassung wendet.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 13.000 Euro festgesetzt.

 
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