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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 450/20

Datum:
10.08.2020
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 450/20
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0810.6B450.20.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 L 102/20
Leitsätze:

Erfolglose Beschwerde einer Lehrerin in einem die Besetzung einer Beförderungsstelle betreffenden Konkurrentenstreitverfahren.

Zur Zuständigkeit des Schulleiters für die Erstellung der dienstlichen Beurteilungen für Lehrkräfte zur Vorbereitung einer Übertragung des ersten Beförderungsamtes einer Laufbahn (§ 59 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 SchulG NRW).

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 16.000 Euro festgesetzt.

 

Gründe:

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19
 

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