Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 238/20

Datum:
25.06.2020
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 238/20
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0625.6B238.20.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 5 L 48/20
Schlagworte:
Verbot des Führens der Dienstgeschäfte vorläufige Dienstenthebung Dienstbetrieb Disziplinarverfahren Beeinträchtigung Spezialität zwingender Grund
Normen:
BeamtStG §39 Satz 1; LDG NRW §38 Abs. 1
Leitsätze:

Das beamtenrechtliche Verbot des Führens der Dienstgeschäfte gemäß § 39 Satz 1 BeamtStG und die disziplinarrechtliche vorläufige Dienstenthebung gemäß § 38 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW stellen trotz ihrer inhaltlichen Nähe eigenständige Instrumente zur Abwehr von Gefahren dar, die der Verwaltung durch eine weitere Amtsausübung des Beamten drohen.

Die Einleitung des Disziplinarverfahrens schließt die Anwendbarkeit von § 39 Satz 1 BeamtStG nicht grundsätzlich aus.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank