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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 1573/19

Datum:
15.01.2020
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 1573/19
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0115.6B1573.19.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 13 L 1573/19
Schlagworte:
Entlassung, Beamtenverhältnis auf Probe, charakterliche Eignung, Nebentätigkeitsgenehmigung
Normen:
BeamtStG §23 Abs. 3 Nr. 2
Leitsätze:

Zur Entlassung eines Beamten auf Probe wegen fehlender charakterlicher Eignung, der ohne Nebentätigkeitsgenehmigung ein Unternehmen eingerichtet hat.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 8.000 Euro festgesetzt.

 
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