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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 1545/20

Datum:
19.11.2020
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 1545/20
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2020:1119.6B1545.20.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 L 1687/20
Schlagworte:
Laufbahnprüfung Bachelor-Studiengang Polizeivollzugsdienst Rügeobliegenheit Gesetzesvorbehalt
Leitsätze:

Erfolglose Beschwerde eines Studierenden des Bachelor-Studiengangs Polizeivollzugsdienst wegen Nichtbestehens einer Wiederholungsklausur.                                              

Zur Obliegenheit des Prüflings, sich über die rechtlichen Vorgaben des Prüfungsablaufs und erst recht über das Vorgehen bei eingetretenen Störungen zu informieren.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

 
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