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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 1473/20

Datum:
29.12.2020
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 1473/20
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2020:1229.6B1473.20.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 2 L 520/20
Leitsätze:
  1. Erfolglose Beschwerde eines Regierungsrats in einem Konkurrentenstreitverfahren.
  2. Eine dienstliche Beurteilung wird nach einer Beförderung im neuen, höheren Statusamt regelmäßig schlechter ausfallen als diejenige im vorangegangenen niedrigeren Amt. Eine Beibehaltung der Bewertung und ggfs. sogar eine Anhebung sind möglich, wenn leistungsbezogene Gründe dies rechtfertigen; hierzu bedarf es jedoch der nachvollziehbaren Begründung.
  3. Hat der Dienstherr aus den aktuellen dienstlichen Beurteilungen einen Qualifikationsvorsprung abgeleitet, kann er dem schlechter beurteilten Bewerber nicht wegen dessen größerer Berufserfahrung oder wegen besser ausgefallener früherer Beurteilungen den Vorzug geben.
 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 19.000 Euro festgesetzt

 
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