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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 1473/19

Datum:
21.02.2020
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 1473/19
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0221.6B1473.19.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 L 1077/19
Schlagworte:
Konkurrentenstreit Heranziehung von Vorbeurteilungen
Leitsätze:

Erfolglose Beschwerde des Landes gegen die vorläufige Untersagung der Besetzung einer Planstelle mit einem Studienrat (BesGr. A 14 LBesO), weil mit ihr eine die erstinstanzliche Entscheidung selbständig tragende Erwägung nicht angegriffen wird.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf die Wertstufe bis 16.000 Euro festgesetzt.

 
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