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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 1456/20

Datum:
24.11.2020
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 1456/20
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2020:1124.6B1456.20.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 2 L 481/20
Schlagworte:
Schulleiterstelle Vorschläge von Schulkonferenz und Schulträger Bestenauslese Hilfskriterium
Normen:
SchulG NRW §61 Abs. 3
Leitsätze:

Erfolglose Beschwerde einer Studiendirektorin in einem Konkurrentenstreitverfahren um die Besetzung der Stelle der Schulleiterin eines Berufskollegs.

Zur Bedeutung der Vorschläge von Schulkonferenz und Schulträger gemäß § 61 Abs. 3 SchulG NRW.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 22.000 Euro festgesetzt.

 

Gründe:

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21
 

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