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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 1430/20

Datum:
11.12.2020
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 1430/20
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2020:1211.6B1430.20.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 L 1410/20
Schlagworte:
Nebentätigkeitsgenehmigung Ansehensbeeinträchtigung Nebenamtliche Tätigkeit Ursache der Erkrankung
Normen:
LBG NRW §49; LBG NRW §49 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 LBG NRW
Leitsätze:

Erfolglose Beschwerde eines Polizeivollzugsbeamten, dessen Eilantrag auf Verpflichtung des Dienstherrn zur Erteilung einer Nebentätigkeitsgenehmigung ist.

Zur Frage einer möglichen Ansehensbeeinträchtigung bei Ausübung einer Nebentätigkeit (Dozententätigkeit) bei einer Körperschaft des öffentlichen Rechts.

 

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

 
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