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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 1351/20

Datum:
25.11.2020
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 1351/20
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2020:1125.6B1351.20.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 4 L 454/20
Schlagworte:
Hinausschieben des Ruhestandseintritts dienstliches Interesse
Normen:
LBG NRW §32 Abs. 1 Satz 1
Leitsätze:

Erfolglose Beschwerde eines Ersten Polizeihauptkommissars, dessen Eilantrag auf die Verpflichtung des Dienstherrn zur Neubescheidung seines Antrags auf Hinausschieben des Ruhestandseintritts gerichtet ist.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 19.000 Euro festgesetzt.

 
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