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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 1105/20

Datum:
19.08.2020
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 1105/20
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0819.6B1105.20.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 4 L 369/20
Schlagworte:
Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens Verbot der Sprungbeförderung
Normen:
LBG NRW §19 Abs. 4, Abs. 6 Satz 1
Leitsätze:

Erfolglose Beschwerde einer Studienrätin, die sich gegen den Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens wendet.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 22.000 Euro festgesetzt.

 
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