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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 1070/20

Datum:
07.10.2020
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 1070/20
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2020:1007.6B1070.20.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 19 L 276/20
Schlagworte:
Ruhestandsbeamter Beiratstätigkeit Untersagung Betriebsprüfer
Normen:
BeamtStG §41 Satz 2;; LBG NRW §52 Abs. 5 Satz 2;; VwGO §80 Abs. 3, 5
Leitsätze:

Erfolgreiche Beschwerde des Antragsgegners in einem Eilverfahren, in dem ein Ruhestandsbeamter die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Untersagung einer Beiratstätigkeit begehrt.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers vom 14. Februar 2020 (19 K 785/20) wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

 
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