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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 1062/20

Datum:
19.10.2020
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 1062/20
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2020:1019.6B1062.20.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 19 L 803/20
Schlagworte:
Beamter auf Widerruf Kommissaranwärter Entlassung charakterliche Eignung
Normen:
BeamtStG §23 Abs. 4
Leitsätze:

Erfolgreiche Beschwerde des Antragsgegners in einem Eilverfahren, mit dem ein Beamter auf Widerruf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis begehrt.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage 19 K 1882/20 gegen den Entlassungsbescheid des Antragsgegners vom 5. März 2020 wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 5.000 Euro festgesetzt.

 
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