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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 666/19

Datum:
12.03.2020
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 A 666/19
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0312.6A666.19.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 K 1878/18
Schlagworte:
Versetzung Hinversetzung Versetzungsantrag Freigabe besondere persönliche Härte länderübergreifend
Normen:
BeamtStG §15 Abs. 1
Leitsätze:

Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung eines Polizeivollzugsbeamten, der wegen Pflegebedürftigkeit seiner Schwiegereltern eine Versetzung nach Sachsen begehrt.

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des beigeladenen Landes Sachsen.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

 

G r ü n d e :

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