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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 48/19

Datum:
08.04.2020
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 A 48/19
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0408.6A48.19.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 4 K 10410/17
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Der Zurruhesetzungsbescheid des beklagten Landes vom 23. November 2017 wird aufgehoben.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand:

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10

Entscheidungsgründe:

11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26
 

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