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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 26/18

Datum:
21.07.2020
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 A 26/18
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0721.6A26.18.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 K 249/15
Schlagworte:
Zuweisung Beurlaubung Nebentätigkeit Hauptamt Abführungspflicht Verwirkung
Normen:
BRRG §123a Abs. 2; BeamtStG §20 Abs. 2; NtV §3
Leitsätze:

Erfolglose Klage eines Leitenden Städtischen Verwaltungsdirektors a.D. gegen die Rückforderung von Vergütungen aus Tätigkeiten als Geschäftsführer, die er neben seinem Hauptamt als Nebentätigkeit im Sinne des § 13 Abs. 2 NtV ausgeübt hat.

 
Tenor:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 110.000 Euro festgesetzt.

 

Gründe:

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40
 

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