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Oberverwaltungsgericht NRW, 5 B 104/20

Datum:
04.06.2020
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
5. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 B 104/20
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0604.5B104.20.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 18 L 2610/19
 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten es bezüglich der Haltungsuntersagung für den Hund „U.     “ übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts ist insoweit wirkungslos.

Im Übrigen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 7. Januar 2020 geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin hinsichtlich Ziffer 1 bis 3 der Ordnungsverfügung vom 27. August 2019 wird – soweit die Hunde "H.      " und "D.       " betroffen sind - wiederhergestellt und hinsichtlich Ziffer 5 und 6 angeordnet. Die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung wird davon abhängig gemacht, dass die Antragstellerin und ggf. eine Begleitperson jeweils nur einen der Hunde an einer Leine, die nicht länger als 3 Meter ist, führen darf.

Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen trägt die Antragsgegnerin.

Der Streitwert wird für beide Instanzen auf 7.500 Euro festgesetzt.

 
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