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Oberverwaltungsgericht NRW, 5 A 3227/17

Datum:
17.02.2020
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
5. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 A 3227/17
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0217.5A3227.17.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 18 K 6659/16
Schlagworte:
Miniatur Bullterrier Standard Bullterrier Kreuzung
Normen:
§ 3 Abs. 2 LHundG NRW; § 10 Abs. 1 LHundG NRW
Leitsätze:

Die Verweisung auf durch private Verbände verantwortete Rassedefinitionen in § 3 Abs. 2 Satz 1 ist keine dynamische Verweisung, sondern nimmt grundsätzlich auf die bei Inkrafttreten des Landeshundegesetzes bestehenden Standards Bezug.

Verbleibt bei der Anwendung von Rassedefinitionen der privaten Zuchtverbände ein Auslegungsspielraum, ist der Verweis des Gesetzgebers entsprechend der feststellbaren tatsächlichen Praxis dieser Verbände zu verstehen.

Die Rasse des Miniatur Bullterriers ist als eigenständige Hunderasse im Sinne des Landeshundegesetzes anzusehen. Hunde dieser Rasse gehören dementsprechend nicht zu der in § 3 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW genannten Rasse des (Standard) Bullterriers.

Sind Standard Bullterrier und Miniatur Bullterrier als eigenständige Rassen im Sinne des Landeshundegesetzes zu verstehen, so steht dies einem Verständnis entgegen, welches den Miniatur Bullterrier zugleich als Kreuzung eines Bullterriers im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 2 LHundG NRW ansieht.

Erstes Abgrenzungskriterium zwischen Standard Bullterriern und Miniatur Bullterriern stellt grundsätzlich die Widerristhöhe des Hundes dar.

Auch bei einer Überschreitung der im Rassestandard des Miniatur Bullterriers in einer Soll-Vorschrift genannten Widerristhöhe von 35,5 cm kann ein Hund als Miniatur Bullterrier einzustufen sein. Der Senat geht davon aus, dass die in der Zuchtordnung des Verbands aufgeführte Zuchtbeschränkung, die erst für Hunde über 39 cm, also bei einer Abweichung von 10% gegenüber der Soll-Größe greift, eine grundsätzlich geeignete Konkretisierung der Soll-Bestimmung des Rassestandards enthält.

Liegt die Widerristhöhe des Hundes oberhalb von 39 cm, ist angesichts der deutlichen Überschreitung der Soll-Größe des Rassestandards regelmäßig nicht mehr von einem Miniatur Bullterrier auszugehen. Zu prüfen ist dann, ob ein „Kreuzungshund“ vorliegt, bei dem phänotypisch die Rasse des Miniatur Bullterriers oder des Standard Bullterriers deutlich hervortritt. Nach der Zweifelsregel des § 3 Abs. 2 Satz 3 LHundG NRW ist grundsätzlich von einer Zuordnung zur Rasse des Standard Bullterriers auszugehen.

Die gesetzliche Vermutung des § 3 Abs. 2 Satz 3 LHundG NRW kann zum einen durch den Nachweis widerlegt werden, dass die Überschreitung der Widerristhöhe nicht durch die Einkreuzung eines Standard Bullterriers, sondern eines anderen größeren Hundes erfolgt ist bzw. im Rahmen der üblichen genetischen Varianz liegt.

Die Widerlegung dieser Vermutung ist zum anderen anhand der Rassestandards insoweit möglich, als diese hinsichtlich der „Substanz“ des Hundes Raum für eine Unterscheidung lassen. Diese soll beim Miniatur Bullterrier zwar vorhanden sein, beim Standard Bullterrier hat sie aber auf jeden Fall das höchstmögliche Maß zu erreichen.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 6. Dezember 2017 wird geändert.

Der Bescheid der Beklagten vom 11. Mai 2016 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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