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Oberverwaltungsgericht NRW, 5 A 2289/18

Datum:
20.08.2020
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
5. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 A 2289/18
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0820.5A2289.18.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Aachen, 6 K 2613/17
Schlagworte:
Abschleppen Halteverbot Einmündung Ergänzung von Ermessenserwägungen
Normen:
StVO § 41 Abs. 1, StVO § 8 Abs. 1 Satz 1, StVO § 12 Abs. 3 Nr. 1; VwVG NRW § 55 Abs. 2; VwGO § 114 Satz 2
Leitsätze:

Der Begriff der Einmündung in Anlage 2 Abschnitt 8 Ziffer 61 zu § 41 Abs. 1 StVO entspricht dem des § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO.

Stützt die Ordnungsbehörde im Sofortvollzug eine Abschleppmaßnahme auf einen Verstoß gegen ein absolutes Halteverbot, welches sich als unwirksam erweist, kann sie dass ihr gemäß § 55 Abs. 2 VwVG NRW zukommende Ermessen nicht ohne Weiteres zulässigerweise dahingehend ergänzen, dass das Fahrzeug in einem Parkverbot gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 1 Halbsatz 1 StVO abgestellt war.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 18. April 2018 geändert.

Der Gebührenbescheid der Beklagten vom 20. April 2017 mit dem Kassenzeichen 322190034835 und die Festsetzung der Auslagen werden aufgehoben.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 74,00 Euro zu erstatten.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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